Bundesgericht Aargauer Praxis: Mit Altersguthaben die Sozialhilfe zurückzahlen

ga, sda

17.12.2021 - 12:00

Die umstrittene Aargauer Praxis, wonach Gemeinden Pensionskassenguthaben für die Rückerstattung von Sozialhilfe heranziehen können, ist rechtens. Das hat die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern entschieden. (Archivbild)
Die umstrittene Aargauer Praxis, wonach Gemeinden Pensionskassenguthaben für die Rückerstattung von Sozialhilfe heranziehen können, ist rechtens. Das hat die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern entschieden. (Archivbild)
Keystone

Das Bundesgericht hat die umstrittene Aargauer Praxis bestätigt, wonach Gemeinden Pensionskassenguthaben für die Rückerstattung von Sozialhilfe heranziehen können. Das Bundesgericht stützt ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Regierungsrat will die Praxis ändern.

Keystone-SDA, ga, sda

Über das bezogene Freizügigkeitsguthaben kann frei verfügt werden und es ist einem Zugriff von Gläubigern nicht entzogen, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Sitz in Luzern hervorgeht.

Die bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge vermittelten keine besonderen Schutz. Solche Mittel könnten grundsätzlich auch zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe oder anderer Schulden herangezogen werden, heisst es in den Erwägungen des Urteils weiter.

Wer über eine berufliche Vorsorge (Pensionskasse) verfügt, muss sich vor der Pensionierung entscheiden: Entweder man lässt sich das Freizügigkeitsguthaben auszahlen – oder man bezieht eine monatliche Rente.

Gemeinde will Sozialhilfegeld zurück

Im konkreten Fall geht es um eine heute 63-jährige Frau. Sie bezog während neun Jahren von der Wohngemeinde Oberentfelden bei Aarau insgesamt 162'232 Franken und 65 Rappen Sozialhilfe. Mit Blick auf die baldige Pensionierung sah die Gemeinde davon ab, die Frau zur Stellensuche anzuhalten.

Es wurde von der Frau jedoch verlangt, dass sie zwei bis drei Stunden pro Tag Freiwilligenarbeit leistet oder das Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von 132'142 Franken und 50 Rappen zu beziehen. Die Frau bezog das Guthaben – und der Gemeinderat verfügte im Oktober 2019, dass sie 66'565 Franken der bezogenen Sozialhilfe zurückzahlen müsse.

Die Frau wehrte sich – und das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Das massgebende kantonale Recht sehe bei einer Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine grundsätzliche Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfe vor, hielt das Verwaltungsgericht fest.

Vorsorgegelder beschränkt pfändbar

Das Bundesgericht stellt in den Erwägungen indes klar, dass das bezogene Freizügigkeitsguthaben gemäss Bundesrecht nur beschränkt pfändbar ist. Dies bedeutet, dass dieses Kapital nur bis zur Höhe einer entsprechenden jährlichen Rente gepfändet werden kann.

Das Betreibungsamt müsste das betreibungsrechtliche Existenzminimum ermitteln – und es müsste errechnen, welche Rente die betroffene Person mit dem erhaltenen Freizügigkeitsguthaben hätte kaufen können.

Regierung will Praxis ändern

Über die umstrittene Rückzahlungspraxis vieler Aargauer Gemeinden – ein schweizweiter Sonderfall – wird im Kanton seit längerem diskutiert. Im Mai überwies das Kantonsparlament ein parteiübergreifendes Postulat an den Regierungsrat, das eine Änderung der Praxis forderte.

Im November schickte der Regierungsrat eine entsprechende Revision der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) bei den Gemeinden in die Vernehmlassung, obwohl er in eigener Kompetenz entscheiden könnte.

Der Regierungsrat spricht sich für die Unzulässigkeit der Rückerstattung aus Mitteln der gebundenen Vorsorge aus. Der Regierungsrat begründet dies mit der Rechtssicherheit. Auch weiche die heutige Praxis von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) ab.

Aus den Richtlinien der Skos geht hervor, dass Pensionskassengelder für den aktuellen und künftigen Lebensunterhalt zu verwenden sind. Die Skos interpretiert diese Empfehlung dahingehend, dass aus diesen Mitteln grundsätzlich keine Rückerstattung von Sozialhilfe verlangt werden soll. (Urteil 8C_441/2021 vom 24.11.2021)