Inclusion Handicap, der Dachverband der Behindertenorganisationen Schweiz, zieht die Beschwerde gegen die befristete Betriebsbewilligung für den neuen Doppelstockzug der SBB ans Bundesgericht weiter. Die neuen Züge seien gesetzeswidrig.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte Ende November die Beschwerde von Inclusion Handicap gegen die Betriebsbewilligung des neuen Doppelstockzugs praktisch vollumfänglich abgewiesen.
Der Dachverband hat sich nun gemäss einer Mitteilung vom Donnerstag entschieden, das Urteil ans Bundesgericht weiterzuziehen. Die selbstständige Nutzung des Zugs sei für viele Passagiere mit Behinderungen nicht gewährleistet, heisst es.
Das Behindertengleichstellungsgesetz verlange, dass der öffentliche Verkehr (öV) für Menschen mit Behinderungen hindernisfrei zugänglich sei. Da das Urteil die autonome Nutzung des öV, wie sie vom Gesetz verlangt werde, in Frage stelle, bleibe Inclusion Handicap keine andere Wahl als der Gang vor Bundesgericht.
Das Behindertengleichstellungsgesetz verlange den hindernisfreien Zugang ab dem Jahr 2023, der FV-Dosto werde aber bis etwa 2060 rollen. Der Zugang zum öV sei für das selbstbestimmte Leben von Menschen mit Behinderungen von elementarer Bedeutung.
Auch Parteienentschädigung wird angefochten
Inclusion Handicap kritisiert auch die horrenden Parteientschädigungen von insgesamt 250'000 Franken, mit denen das Verbandsbeschwerderecht zur Farce werde. Kaum eine Nichtregierungsorganisation könne sich derartige Verfahren leisten.
Damit werde die Absicht des Gesetzgebers, dass Interessenverbände die Umsetzung des Gesetzes überwachen sollen und im Einzelfall mit einer Beschwerde korrigierend eingreifen können, faktisch torpediert. Inclusion Handicap werde deshalb auch die Parteientschädigung vor Bundesgericht anfechten.
Beschwerde nur in einem Punkt gutgeheissen
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hatte im November 2017 den neuen Doppelstockzügen der SBB auf vorerst ein Jahr befristete Betriebsbewilligungen erteilt. Inclusion Handicap hatte dagegen eine Beschwerde mit 15 Rechtsbegehren beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
Die geforderte aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde vorsorglich entzogen. In vier Punkten hatten sich die Parteien aussergerichtlich einigen können.
Nur in einem Punkt bekam Inclusion Handicap vom Bundesverwaltungsgericht Recht: Die neuen Züge müssen jeweils über mindestens eine Einsteigrampe verfügen, deren Neigung nicht mehr als 15 Prozent betragen darf. Alle übrigen Beschwerdepunkte hatte das Gericht abgewiesen.
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