BundesgerichtFührerschein weg nach Cannabis-Konsum auf Rezept
SDA
30.4.2019 - 12:04
Auch wer Cannabis auf ärztliche Verschreibung konsumiert, kann seine Fahrerlaubnis verlieren. Das Bundesgericht gibt mit seinem Entscheid den Solothurner Behörden Recht.
Einer Solothurnerin ist der Führerausweis zurecht vorsorglich entzogen worden, obwohl sie für die ärztlich verschriebene Einnahme von Cannabisöl über eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verfügt. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Im konkreten Fall wurde die Frau im September 2018 bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei des Kantons Solothurn angehalten. Die Polizisten stellten einen Marihuanageruch im Auto fest und die Fahrerin wies Anzeichen auf, die auf den Konsum von Betäubungsmittel hinwiesen.
THC-Grenzwert überschritten
Ein Drogenschnelltest fiel positiv aus, weshalb die Polizei der Frau den Führerausweis vor Ort abnahm. Unter den Effekten fand die Polizei zudem einen Joint.
Die Untersuchungen des im Spital abgenommenen Blutes und Urins ergaben einen Tetrahydrocannabinol-Wert (THC) von mindestens 7,7 Mikrogramm pro Liter (μg/l), was über dem Grenzwert von 1,5 μg/l liegt. Dies geht aus einem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn entzog der Frau den Führerausweis vorsorglich und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Gegen diesen vorsorglichen Entzug wehrte sich die Solothurnerin bis vor Bundesgericht – jedoch vergeblich.
Kiffender Sohn
Sie argumentierte, dass sie über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfüge und auf ihr Fahrzeug angewiesen sei. Der von der Polizei gefundene Joint gehöre ihrem Sohn, was dieser schriftlich bestätigte. Und für den Konsum des Öls gegen ihre chronischen Schmerzen habe sie eine offizielle Bewilligung.
Darüber hinaus habe ihr Hausarzt bestätigt, dass die Einnahme der Cannabisöl-Tropfen in der verschriebenen Dosis ihre Fahrfähigkeit nicht beeinflusse. Aus diesen Gründen sei der vorsorgliche Entzug unverhältnismässig und nicht nachvollziehbar.
Wie bereits die Vorinstanzen, sieht das Bundesgericht die Sache anders. Aufgrund des im Blut festgestellten THC-Gehalts sei nicht auszuschliessen, dass die Fahrfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt war.
Nichts für sich ableiten könne die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, dass die bei der Polizeikontrolle festgestellten Müdigkeitsanzeichen und die geröteten Augen eine Folge ihrer Krankheit seien. Diese Anzeichen waren gemäss Urteil des Bundesgerichts gut eineinhalb Stunden später bei der Untersuchung im Spital nicht mehr vorhanden.
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