Erntehelfer pflücken auf einem Feld in Deutschland Erdbeeren. (Archivbild
Keystone
Die EU hat bei der Festlegung von einheitlichen Standards für Mindestlöhne ihre Kompetenzen überschritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erklärte zwei Bestimmungen in der EU-Mindestlohnrichtlinie für nichtig.
Keystone-SDA
11.11.2025, 10:03
11.11.2025, 10:36
SDA
Dabei geht es erstens um die Kriterien, die EU-Länder mit Mindestlöhnen bei der Festlegung und Aktualisierung berücksichtigen mussten – die Kaufkraft, das allgemeine Lohnniveau, die Wachstumsrate der Löhne und langfristige nationale Produktivitätsentwicklungen. Das wertete der EuGH als direkten Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts und somit als unzulässig.
Zweitens kippten die europäischen Richterinnen und Richter das Verbot einer Senkung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn es einen automatischen Anpassungsmechanismus gibt.
Klage aus Dänemark
Dänemark hatte bezweifelt, dass die Europäische Union zuständig war. Der EuGH gab Dänemark nun allerdings nur teilweise Recht. Der Ausschluss der Zuständigkeit der EU erstrecke sich nicht auf alle Fragen, die mit Arbeitsentgelt in Zusammenhang stünden, erklärte er.
Die 2022 beschlossene Richtlinie soll Arbeitnehmer vor Armut schützen sowie angemessene Mindestlöhne und Tarifverhandlungen fördern. Sie setzt keine Mindestlöhne fest, sieht aber unter anderem Referenzwerte wie 60 Prozent des Medianlohns vor, an denen sich die Mitgliedsstaaten orientieren sollen.
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