Bundesverwaltungsgericht Fedpol-Spezialist zu Recht wegen ausserordentlicher Reise gekündigt

SDA

29.1.2018 - 14:04

Ein Spezialist der Bundeskriminalpolizei reiste ohne Genehmigung seines Vorgesetzten nach Moskau. (Archiv)
Ein Spezialist der Bundeskriminalpolizei reiste ohne Genehmigung seines Vorgesetzten nach Moskau. (Archiv)
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die ordentliche Kündigung eines Russland-Spezialisten beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) bestätigt. Der Mann machte eine Reise nach Russland, obwohl sein Vorgesetzter diese nicht bewilligt hatte.

Das Fedpol kündigte dem Mann mit der Begründung, dass er sich seinem Vorgesetzten gegenüber illoyal verhalten habe. Dies geht aus dem am Montag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor, über das am Montag mehrere Medien berichtet hatten. Gegen den Gekündigten hat die Bundesanwaltschaft vergangenes Jahr eine Strafuntersuchung eingeleitet.

Die Bundeskriminalpolizei hatte ihren langjährigen Angestellten im Februar vergangenen Jahres angezeigt. Es besteht der Verdacht der Amtsanmassung, des Amtsmissbrauchs, der Verletzung des Amtsgeheimnisses und des Sich-bestechen-Lassens.

Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass die Kündigung des Fedpol-Mitarbeiters rechtens war. Dieser habe die Treuepflicht verletzt und sich über den Entscheid seines Vorgesetzten hinweggesetzt. Die Bundesanwaltschaft informierte der Mann vor seinem Reiseantritt nicht.

Russland bezahlte Hotel

Zudem sei der Mann mit einem Diplomatenpass gereist, obwohl er die besagte Reise schliesslich als Privatperson unternommen habe. Trotz der Anweisung seines Vorgesetzten hinterlegte der Mitarbeiter seinen Diplomatenpass erst einen Monat später nach seiner "privaten Reise" beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

Der Spezialist war im Dezember 2016 nach Moskau gereist. Er hatte im Zusammenhang mit einer Ermittlung einen Anruf aus Russland erhalten und war gebeten worden, dorthin zu kommen.

Während seines Aufenthaltes wurden Hotelübernachtungen von russischer Seite übernommen, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil schreibt. Den Rest der Reisekosten soll der Gekündigte selbst übernommen haben. (Urteil A-2953/2017 vom 18.01.2017)

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