BundesgerichtFreiheitsstrafe nach Petardenwurf bestätigt
SDA
16.8.2019 - 12:02
Das Bundesgericht hat eine teilbedingte Gefängnisstrafe für einen Mann bestätigt, der 2017 eine Petarde zwischen zwei Busse warf. Sechs der insgesamt 26 Monate langen Freiheitsstrafe muss der Mann absitzen.
Der 24-jährige Verurteilte machte geltend, dass er nicht in verbrecherischer Absicht gehandelt habe. Deshalb sei er lediglich wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase zu verurteilen. Dies geht aus dem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Das höchste Schweizer Gericht kommt wie zuvor das Bundesstrafgericht zum Schluss, dass der Mann den in der Schweiz für den privaten Gebrauch illegalen Knallkörper weder rechtmässig noch sachgerecht verwendet habe. Er habe ihn trotz Kenntnis der Gefährlichkeit in unmittelbarer Nähe anderer Menschen gezündet und in Richtung zweier praktisch voll besetzter Busse geworfen.
Auch die Strafzumessung der Vorinstanz erachtet das Bundesgericht als korrekt. Der Verurteilte rügte diese in verschiedenen Punkten. Insbesondere, dass bei einer Strafe von 24 Monaten der vollbedingte Vollzug möglich gewesen wäre.
Zweifach vorbestraft
Das Bundesgericht anerkennt, dass die Vorinstanz wegen zweier Vorstrafen Bedenken an der Bewährung des Mannes hatte und sich deshalb für einen teilbedingten Vollzug entschied. Die beiden Vorstrafen waren wegen Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz ausgesprochen worden.
Der Verurteilte hatte im April 2017 an der Frühlings- und Trendmesse Offa in St. Gallen eine Petarde zwischen zwei praktisch vollbesetzte Busse geworfen. Durch die Detonation zerbarsten an jedem Bus je ein Fenster. Zudem erlitt eine Passagierin durch Glassplitter Kratzer am Rücken.
Eine zweite Petarde gab der Mann einem ihm Unbekannten weiter. Dieser zündete die Petarde, als die Aufräumarbeiten nach der ersten Detonation liefen. Dieser Mann wurde vom Bundesstrafgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von 200 Franken verurteilt. (Urteil 6B_79/2019 vom 05.08.2019)
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