Bundesverwaltungsgericht Keine Informationen über Spionagesoftware der Bundespolizei

aula, sda

18.1.2024 - 08:32

Ein Anwalt wollte mehr über eine von den Schweizer Behörden verwendete Spionagesoftware wissen. Das wird ihm nun vom Bundesverwaltungsgericht verweigert. (Symbolbild)
Ein Anwalt wollte mehr über eine von den Schweizer Behörden verwendete Spionagesoftware wissen. Das wird ihm nun vom Bundesverwaltungsgericht verweigert. (Symbolbild)
Keystone

Ein Anwalt erhält keine Einsicht in den Vertrag für eine israelische Spionagesoftware, die von Bundespolizei und Nachrichtendienst verwendet wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der Jurist vermutet, dass es sich um die Spyware Pegasus handelt.

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Entwicklerin dieser umstrittenen Software ist das israelische Technologieunternehmen NSO Group. Der Anwalt reichte seinen Antrag Mitte August 2021 ein, im Zuge der Enthüllungen des Schweizer Radios und Fernsehens über den Einsatz israelischer Spionagesoftware durch die Strafjustiz und den Nachrichtendienst des Bundes.

Das Bundesamt für Polizei (FedPol) weigerte sich, Informationen über einen möglichen Vertrag mit Firmen herauszugeben, die Überwachungsprogramme vom Typ «GovWare» anbieten. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Das FedPol berief sich auf öffentliche Interessen, darunter die innere und äussere Sicherheit der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht stützt das. Die Veröffentlichung des Vertrags würde Informationen über den Anbieter und die Art der Spyware liefern. Anhand dieser Angaben würden die anvisierten Kriminellen über die Möglichkeiten des Programms informiert.

Streng begrenzte Verwendung

Die Richter in St. Gallen erkennen an, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht zu erfahren, ob es sich bei der von der Schweiz gekauften Software tatsächlich um Pegasus handelt – insbesondere angesichts der Enthüllungen, dass sie von einigen Staaten eingesetzt wird, um Oppositionelle, Journalisten oder ausländische Staatsführer ins Visier zu nehmen. Aber die Bekanntgabe könne die Arbeit der Justiz behindern.

Das Gericht fügt hinzu, dass der Einsatz eines solchen Überwachungsprogramms im Schweizer Recht streng geregelt sei. So sei seine Verwendung nur bei Verdacht auf eine Straftat oder eine Bedrohung der nationalen Sicherheit zulässig. Darüber hinaus führten die kantonalen und eidgenössischen Staatsanwaltschaften eine jährliche Überwachungsstatistik zuhanden des Dienstes zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-1310/2022 vom 9.1.2024)