Bundesgericht Landesverweisung nach versuchter Straftat

SDA

15.5.2018 - 12:02

Das Bundesgericht hat eine vom Obergericht Aargau ausgesprochene obligatorische Landesverweisung bestätigt. (Archiv)
Das Bundesgericht hat eine vom Obergericht Aargau ausgesprochene obligatorische Landesverweisung bestätigt. (Archiv)
Source: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Auch beim blossen Tatversuch bestimmter Straftaten können Ausländer obligatorisch des Landes verwiesen werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Die Lausanner Richter bestätigen damit ein Urteil des Aargauer Obergerichts, das gegen einen Georgier wegen versuchten Einbruchdiebstahls eine Landesverweisung von fünf Jahren aussprach. Er war vom Obergericht zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 10 Franken verurteilt worden.

Das Bezirksgericht Rheinfelden hatte den Mann zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Obergericht reduzierte die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Das Bundesgericht hält in seinem am Dienstag publizierten Urteil fest, für den am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Artikel 66a des Strafgesetzbuches sei es nicht relevant, ob eine Straftat vollendet wurde oder nicht.

Das Gesetz sage zwar nichts dazu aus. In der Botschaft des Bundesrates zum Gesetz stehe jedoch ausdrücklich, dass auch bei einem Versuch ein Landesverweis möglich sei. Nicht entscheidend ist gemäss Bundesgericht zudem die Länge der verhängten Strafe. Der Gesetzgeber habe eine Mindeststrafgrenze nicht ins Gesetz übernommen.

Der Georgier hatte Ende Oktober 2016 mit zwei Komplizen versucht, in ein Einfamilienhaus einzubrechen. Die Männer wurden jedoch von der heimkehrenden Bewohnerin gestört und flüchteten. Das Trio wurde kurz darauf von einer Patrouille der Regionalpolizei angehalten.

Ausländische Personen können auf der Basis von Artikel 66a des Strafgesetzbuches von einem Strafrichter für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen werden. Möglich ist dies bei einer Vielzahl von Straftaten, die im Gesetz aufgezählt werden. (Urteil 6B_1379/2017 vom 25.04.2018, zur Publikation vorgesehen)

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