BundesverwaltungsgerichtMehr Rechtsschutz im Asylverfahren: Schweiz passt ihre Praxis an
SDA
12.1.2018 - 12:04
Die Schweiz darf eine irakische Familie nicht nach Deutschland überstellen, sondern muss ihr Asylgesuch selbst prüfen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das seine Rechtsprechung aufgrund eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs ändert.
Im Kern stellte sich die Frage, ob Asylsuchende die korrekte Anwendung der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) gerichtlich durchsetzen können. Die Dublin-Verordnung regelt die Zuständigkeit der Mitgliederstaaten für die Behandlung von Asylgesuchen.
Die irakische Familie hatte gegen einen Nichteintretens-Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Die Schweiz hätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung des Asylgesuchs bei den deutschen Behörden einen Antrag zur Übernahme des Asylverfahrens stellen müssen. Diese Frist hatte die Schweiz verpasst, wie die Familie vor Bundesverwaltungsgericht geltend machte. Deutschland hatte das Übernahmegesuch der Schweizer Behörden aber angenommen.
Verfahren überprüfbar
Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seinem am Freitag publizierten Urteil der Argumentation der Familie beziehungsweise des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Der EuGH hatte im Juni 2016 in einem Entscheid festgehalten, dass mit der Dublin-III-VO der verfahrensrechtliche Schutz von Asylsuchenden gestärkt worden sei.
Die Verordnung ziele darauf ab, Asylsuchenden ein Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, das ihnen ermögliche, die richtige Anwendung der Dublin-III-VO einschliesslich ihrer Verfahrensgarantien überprüfen zu lassen.
Auch eine bereits erteilte Zustimmung eines angefragten Staates kann somit nicht verhindern, dass eine asylsuchende Person in einer Beschwerde gegen den Entscheid der Überstellung, alle zur Zuständigkeit beitragenden Bestimmungen der Dublin-III-VO rügen darf.
Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Dublin-III-VO für die Schweiz grundsätzlich nicht verbindlich sei. Es fügt jedoch an, dass von den Vertragsparteien eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Verordnung angestrebt werde.
Keine triftigen Gründe
Somit habe das Bundesverwaltungsgericht zu einer einheitlichen Rechtsanwendung beizutragen, indem es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtige und nicht ohne triftige Gründe davon abweiche. Solche triftigen Gründe liegen gemäss dem Gericht in St. Gallen nicht vor.
Bisher unterschied das Bundesverwaltungsgericht zwischen direkt und nicht direkt anwendbaren Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-Verordnung. Unter die direkt anwendbaren Bestimmungen fielen beispielsweise der Schutz der Grundrechte von Asylsuchenden, wie das Recht auf Familienleben. Nicht direkt anwendbare Bestimmungen hatten vorwiegend technischen Charakter.
Bei einem Nichteintretensentscheid auf ein Asylgesuch konnten die Betroffenen bisher jeweils nur die falsche Anwendung der direkt anwendbaren Bestimmungen vor dem Bundesverwaltungsgericht rügen. Das Urteil ist abschliessend und kann nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil E-1998/2016 vom 21.12.2017)
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