Namensstreit Otto's zieht gegen Otto den Kürzeren

SDA

29.11.2018 - 15:29

Erkennt in der Schweiz fast jeder: Das Logo von Otto's war Teil des Namensstreits. (Archivbild)
Erkennt in der Schweiz fast jeder: Das Logo von Otto's war Teil des Namensstreits. (Archivbild)
Source: Keystone/Alexandra Wey

Der Schweizer Discounter Otto's muss im Namensstreik gegen die deutsche Otto-Group eine Niederlage einstecken. Damit sind die Deutschen einem Markteintritt in der Schweiz einen Schritt näher.

Urteil im Namensstreit: Das Luzerner Kantonsgericht hat die Klage des Schweizer Discounters Otto's gegen die deutsche Otto Group abgewiesen. Otto's wollte verhindern, dass sein deutscher Namensvetter mit der Domain Otto-Shop.ch in die Schweiz kommt.

Das Luzerner Kantonsgericht hat im Namensstreit die Klage des Schweizer Discounters Otto's gegen die deutsche Otto Group abgewiesen. Otto's wollte verhindern, dass sein deutscher Namensvetter mit der Domain Otto-Shop.ch in die Schweiz kommt.

Der Schweizer Discounter hatte mit seiner Klage im Wesentlichen verlangt, es sei der deutschen Otto Group die Tätigkeit als Detail- oder Versandhändlerin in der Schweiz unter den Kennzeichen Otto sowie Otto-Versand zu verbieten. Weiter wollte er ihr untersagen, einen entsprechenden Domainnamen mit «.ch» zu benützen.

Schutzwürdigkeit nicht nachgewiesen

Das Kantonsgericht kam nun zum Schluss, dass zurzeit keine Gefahr eines Markteintritts der Beklagten in den stationären Handel drohe, wie es im Urteil schreibt, das es am Donnerstag veröffentlichte. Deshalb bestehe an einem diesbezüglichen Verbot kein Rechtsschutzinteresse. Insoweit trat es auf die Klage nicht ein.

Bezüglich des Onlinehandels in der Schweiz wies das Gericht die Klage ab. Der Kläger vermochte laut dem Gericht die von ihm behauptete schutzwürdige Position auf die Verwendung seiner Marke nicht rechtsgenüglich nachzuweisen.

Auf Staatsvertrag berufen

Das Kantonsgericht entschied, dass sich die Beklagten für die aktive Benutzung ihrer, vor jener der Klägerin eingetragenen Marke auf den Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz von 1892 berufen können, da dieser nach wie vor in Kraft ist. Daher wurde den Beklagten die Gebrauchspriorität ihrer Marke in der Schweiz zugestanden.

Die mit dem Entscheid vom 14. August 2017 angeordneten vorsorglichen Massnahmen, mit welchen den Beklagten vorsorglich verboten wurde, die Tätigkeit als Versandhändlerin in der Schweiz unter den Kennzeichen Otto sowie Otto-Versand aufzunehmen, hob das Gericht auf. Die Klägerin muss sämtliche Prozesskosten tragen.

Das Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Es ist noch nicht rechtskräftig.

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