BundesgerichtReligiöse Symbole für Mitarbeitende verboten
SDA
22.3.2019 - 12:04
Das Verbot religiöser Symbole für Gerichtsangestellte des Kantons Basel-Stadt bei Anwesenheit von Parteien verstösst nicht gegen die Religionsfreiheit. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen einen entsprechenden Paragraphen im Personalreglement abgewiesen.
Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt beschloss im April 2018 verschiedene Änderungen im Personalreglement der Gerichte. Unter anderem fügte der Rat eine Bestimmung ein, wonach Richter, Gerichtsschreiber und weitere an Beratungen anwesende Mitarbeitende in Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden bei Anwesenheit von externen Personen keine sichtbaren religiösen Symbole tragen dürfen. Auch Volontärinnen und Volontäre werden explizit genannt.
Gegen die Änderung erhob ein Basler Rechtsanwalt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Bestimmung. Der Anwalt rügte, dass der Paragraph gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit verstosse.
Das Bundesgericht kommt in einem am Freitag veröffentlichten Urteil zum Schluss, die neu eingefügte Regelung verletze die Religionsfreiheit der Betroffenen nicht schwer. Das Verbot religiöser Symbole sei zeitlich und sachlich begrenzt. Zudem dürften die Symbole lediglich nicht sichtbar getragen werden.
Es besteht gemäss Bundesgericht zudem ein öffentliches Interesse daran, dass die Parteien eines gerichtlichen Verfahrens nicht den den Eindruck konfessioneller Voreingenommenheit erhielten. Insofern sei die Bestimmung zweckmässig und verhältnismässig. (Urteil 2C_546/2018 vom 11.03.2019)
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