Bundesgericht Remo Stoffel erhält teilweise recht

SDA

7.12.2018 - 12:03

Remo Stoffel ist mit seiner Beschwerde gegen Steuerforderungen von Bund und Kanton vor Bundesgericht teilweise durchgedrungen. (Archiv)
Remo Stoffel ist mit seiner Beschwerde gegen Steuerforderungen von Bund und Kanton vor Bundesgericht teilweise durchgedrungen. (Archiv)
Source: KEYSTONE/WALTER BIERI

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Churer Immobilienunternehmers Remo Stoffel teilweise gutgeheissen. Mit dem nun vorliegenden Urteil können die Steuerforderungen nicht mehr verjähren, wie befürchtet worden war.

Das Verfahren betrifft Steuerforderungen für die Jahre 2003 und 2004. Im Bündner Parlament war befürchtet worden, dass unter anderem in diesem Fall die Forderungen wegen Verjährung untergehen könnten. Aus diesem Grund wurde im Juni 2013 die Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre erhöht.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht rügte Stoffel, dass die absolute Verjährungsfrist wegen ihm verlängert worden sei. Somit handle es sich um eine verfassungsrechtlich unzulässige Einzelfallgesetzgebung.

Das Bundesgericht sieht das anders, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil hervor geht. Es möge sein, dass der Bündner Gesetzgeber wegen ihm tätig geworden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass die Neuregelung auf alle Steuerfälle anwendbar sei, da es sich um einen generell-abstrakten Erlass handle.

Im Sinne von Stoffel hat das Bundesgericht hingegen bei der Veranlagung des steuerbaren Einkommens und Vermögens für das Jahr entschieden. Dieses beträgt neu jeweils rund 12 statt 24 Millionen Franken.

Aufgrund einer Steueruntersuchung kam die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) in einem Bericht von 2014 zum Schluss, dass Stoffel in den Jahren 2003 bis 2008 in grossem Umfang steuerbare Einkünfte und Vermögen nicht deklariert hat, wie es im Urteil des Bundesgerichts heisst.

Die ASU verlangte, dass die kantonale Steuerbehörde ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung gegen Stoffel durchführen solle. Zudem beantragte sie von der Steuerverwaltung, dass diese Strafanzeige wegen Steuerbetrugs erstatten solle. Beides ist bisher nicht geschehen, weil das Veranlagungsverfahren vorgezogen wurde.

Aus dem Urteil des Bundesgerichts geht hervor, dass sich die Behörden im Verfahren gegen Stoffel unter anderem auf die Aussagen eines ehemaligen Geschäftspartners abgestützt haben. Mit diesem liegt Stoffel seit Jahren wegen Geldforderungen im Clinch. (Urteil 2C_505/2017 vom 21.11.2018)

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