Medien Spiess-Hegglins Persönlichkeit verletzt

SDA

10.5.2019 - 11:14

Das Zuger Kantonsgericht hat eine Persönlichkeitsverletzung der Ringier AG gegenüber der ehemaligen Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin bejaht und ihr eine Genugtuung von 20'000 Franken zugesprochen. (Archivbild)
Das Zuger Kantonsgericht hat eine Persönlichkeitsverletzung der Ringier AG gegenüber der ehemaligen Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin bejaht und ihr eine Genugtuung von 20'000 Franken zugesprochen. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/URS FLUEELER

Mit seiner Berichterstattung vom Dezember 2014 rund um die Geschehnisse im Anschluss an die Landammann-Feier im Kanton Zug hat der «Blick» die Persönlichkeitsrechte von Jolanda Spiess-Hegglin widerrechtlich verletzt. Laut Gericht fehlte ein öffentliches Interesse.

Das Zuger Kantonsgericht hat mit Urteil vom vergangenen Mittwoch die Zivilklage von Spiess-Hegglin gegen die Ringier AG als Herausgeberin des «Blicks» teilweise gutgeheissen. Spiess-Hegglin wurde eine Genugtuung von 20'000 Franken zugesprochen, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Die Verteidigung hatte 25'000 Franken gefordert.

Die weiteren Anträge auf Veröffentlichung einer Entschuldigung im «Blick» oder auf Verbieten künftiger Berichterstattung in diesem Zusammenhang in der Tageszeitung wies das Kantonsgericht ab, soweit es darauf eingetreten ist. Zahlreiche «Blick»-Artikel sind bereits aus der Schweizer Mediendatenbank SMD gelöscht worden.

Die Persönlichkeitsverletzung lag laut den Richtern darin, dass Name und Bild eines mutmasslichen Opfers eines Sexualdelikts, also intime Daten, veröffentlicht worden waren. An der Veröffentlichung dieser Daten habe kein überwiegendes öffentliches Interesse bestanden.

Spiess-Hegglins Äusserungen nicht relevant

Es sei weiter nicht relevant, wie sich Spiess-Hegglin im Nachhinein gegenüber klassischen und auf sozialen Medien verhalten habe. Auch liesse sich die Berichterstattung nicht damit rechtfertigten, dass es sich um eine Lokalpolitikern und eine halb-öffentliche Feier gehandelt habe. Beim Prozess hatte der Ringier-Anwalt argumentiert, Spiess-Hegglin sei Präsidentin der Partei gewesen und habe zur Zuger Politprominenz gehört.

Was genau passiert war, wurde juristisch nie aufgeklärt. Die Frage, ob sich ein Sexualdelikt tatsächlich zugetragen hatte oder nicht, sei für die Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, gar nicht relevant, hielt das Gericht fest. Der «Blick» habe nämlich nicht gewusst, was tatsächlich geschehen war.

Nicht Gegenstand des Verfahrens bildeten Forderungen auf Herausgabe des Gewinns, den der «Blick» mit der Verletzung der Persönlichkeit allenfalls erzielt hatte.

Ringier prüft Weiterzug

Ringier nahm das Urteil zur Kenntnis, hielt aber in einer Stellungnahme fest, dass die Ansichten des Kantonsgerichts Zug in den beiden wesentlichen Punkten nicht geteilt würden. Ringier sei weiterhin der Meinung, dass die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung zu Unrecht erfolgt und entsprechend auch keine Genugtuung zuzusprechen sei. Deshalb werde ein Weiterzug ans Obergericht des Kantons Zug geprüft.

Beim Prozess geht es um einen Artikel, den der «Blick» am 24. Dezember 2014 publiziert hatte. In diesem zeigte das Boulevardblatt mit Namen und Bild die damaligen Zuger Kantonsratsmitglieder Spiess-Hegglin (Grüne) und Markus Hürlimann (SVP) und titelte: «Sex-Skandal um SVP-Politiker: Hat er sie geschändet?»

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