Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat die Medienfreiheit verletzt und den Grundsatz der Justizöffentlichkeit missachtet. Dies hält die Beschwerdekammer in einem Beschluss vom Montag fest. Es hat die Beschwerde eines Journalisten gutgeheissen.
Im Prozess gegen einen ehemaligen UBS-Mitarbeiter wegen Datendiebstahls im Januar dieses Jahres wurden die Öffentlichkeit und sämtliche Medienschaffende von der Befragung der psychiatrischen Gutachterin ausgeschlossen.
Dagegen reichte ein betroffener Journalist Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein und erhielt Recht. Die Beschwerdekammer schreibt in ihrem Beschluss vom 25. Juli, zwar sei bei der Befragung der Gutachterin die Privatsphäre des Angeklagten tangiert worden.
Dies allein reiche jedoch nicht aus, um die Öffentlichkeit von diesem Teil der Verhandlung auszuschliessen. Insbesondere, weil es bei der Befragung um die Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gegangen sei – also um einen «wesentlichen und zentralen Punkt», an dem ein legitimes Interesse an Information der Allgemeinheit bestehe.
Einseitige Interessenabwägung
Die Strafkammer habe mit ihrer Verfügung lediglich den privaten Interessen des Angeklagten Rechnung getragen. Das Argument der Strafkammer, sie habe diesem vom Angeklagten gestellten Begehren stattgegeben, um dem Beschleunigungsgebot nachzukommen, verfängt bei der Beschwerdekammer nicht.
Der Angeklagte hatte seine Einwilligung in die Entbindung der Schweigepflicht von verschiedenen Ärzten nur gegeben, wenn ihm zugesichert würde, dass keine Informationen aus dem über ihn verfassten IV-Gutachten beim Prozess öffentlich würden.
Die Beschwerdekammer attestiert zwar, dass es sich beim Beschleunigungsgebot um einen wichtigen Teil des Anspruch auf ein faires Verfahren handle. Es könne jedoch nicht sein, dass damit ein anderes Grundrecht ausgehöhlt werde. Die Strafkammer hätte deshalb die Entbindung der Schweigepflicht auf dem behördlichen Weg einholen müssen. (Beschluss BB.2019.12 vom 25.07.2019)
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