Das Bundesgericht hat sich mit einem Kompost befassen müssen, der zwischen einer Restaurant-Besitzerin und ihrem Nachbarn für dicke Luft sorgte. Wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft sind die Lausanner Richter der Ansicht, dass ein Kompost nicht zwingend stinkt.
Im März 2015 stellte der Eigentümer einer Liegenschaft unweit der Gartenwirtschaft der benachbarten Restaurant-Besitzerin einen Kompost auf. Die Aufforderung der Wirtin, den Kompost zu entfernen, überhörte der Nachbar geflissentlich. So wandte sich die Frau Anfang Juni mit ihrem Begehren an das Zivilkreisgericht.
Das Gericht gab dem Gesuch superprovisorisch statt. Der Nachbar entfernte den Kompostbehälter. Vergleichsbemühungen zwischen den beiden Parteien scheiterten. Schliesslich hiess das Zivilkreisgericht die Klage der Restaurant-Besitzerin gut. Es hielt fest, dass weder Kompost noch sonstige geruchsverursachenden Einrichtungen an der Parzellengrenze aufgestellt werden dürfen.
Das Kantonsgericht hiess im August 2017 die Berufung des Nachbars gegen diesen Entscheid gut, und hob die vorsorgliche Massnahme auf. Ein Kompost stand aber schon längst nicht mehr an der Parzellengrenze. Und der Mann beabsichtigte auch nicht, wieder einen solchen aufzustellen.
Gute Pflege
Das Kantonsgericht war ganz im Gegensatz zum Zivilkreisgericht der Ansicht, dass ein Kompost nicht immer üble Gerüche ausströme. Der Restaurant-Besitzerin sei es auch nicht gelungen, das Gegenteil zu belegen. Vielmehr sei es gemäss allgemein zugänglichem Wissen so, dass ein "gut gepflegter Kompost" keine Geruchsbelästigungen entwickle.
Ebenso sieht es das Bundesgericht. Zudem ist das Zivilkreisgericht gemäss den Lausanner Richtern übers Ziel hinaus geschossen, indem es auch das Aufstellen anderer Geruchsimmissionen verursachender Einrichtungen verbot. Dies hatte die Restaurant-Besitzerin in ihrer Klage nämlich gar nicht gefordert. (Urteil 5A_774/2017 vom 12.02.2018)
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