Bundesgericht Dschihad-Sympathisant bleibt weitere vier Jahre in Psychiatrie

SDA, amo

6.2.2023 - 12:25

Das Schweizer Bundesgericht in Lausanne. 
Das Schweizer Bundesgericht in Lausanne. 
imago/imagebroker (Symbolbild)

Die Walliser Justiz hat eine stationäre therapeutische Massnahme für einen Dschihad-Sympathisanten zu Recht um vier Jahre verlängert. Das hat das Bundesgericht entschieden. Es weist eine entsprechende Beschwerde des Mannes ab.

Das Bundesgericht stützt ein Urteil der Walliser Justiz. Diese habe die stationäre therapeutische Massnahme für einen mutmasslichen Dschihad-Sympathisanten zu Recht um vier Jahre verlängert. Der Mann war wegen Tätlichkeiten, Erpressung, Drohung, Nötigung sowie Verstössen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz schuldig gesprochen worden.

Nach Ablauf der therapeutischen Massnahme wurde ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Gestützt darauf verlängerte das zuständige Zwangsmassnahmengericht die Behandlung um vier Jahre.

Hohes Rückfallrisiko bei Betroffenem 

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen diesen Entscheid in einem am Montag veröffentlichten Urteil abgewiesen. Es hält fest, dass die Entscheidung in Anbetracht der Schlussfolgerungen der Experten verhältnismässig ist.

Die Gutachter sind der Ansicht, dass das Rückfallrisiko nach wie vor hoch sei und die Schutzfaktoren, die diese Gefahr verringern könnten, gering seien. Die therapeutische Massnahme sei auch nicht von vornherein aussichtslos.

Persönlichkeitsstörung löst Gleichgültigkeit aus

In ihrem Entscheid wies die Walliser Justiz auf beunruhigende Elemente hin: Der Beschwerdeführer hatte sich Enthauptungsvideos angesehen und ein Foto von sich – als dschihadistischer Kämpfer verkleidet und mit einer Kalaschnikow – ins Internet gestellt. Ausserdem hatte er telefonischen Kontakt mit im Irak lebenden «Militärs».

Die Psychiater hatten beim Verurteilten eine schwere Persönlichkeitsstörung festgestellt. Diese äusserte sich durch die Missachtung sozialer Verpflichtungen, kalte Gleichgültigkeit gegenüber anderen, Wirkungslosigkeit von Sanktionen, geringe Frustrationstoleranz und die Tendenz, anderen die Schuld zu geben oder unangemessenes Verhalten zu rechtfertigen. (Urteil 6B_ 1247/2022 vom 19.1.2023)

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