Bundesgericht Unkorrekte Besetzung der Basler Richterbank

SDA

18.4.2018 - 12:03

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt muss bei der Besetzung der Richterbank über die Bücher. (Archiv)
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt muss bei der Besetzung der Richterbank über die Bücher. (Archiv)
Source: KEYSTONE/GEORGIOS KEFALAS

Die Richterbank des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt wird nicht gemäss verfassungsrechtlichen Vorgaben besetzt. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Nun muss "unverzüglich" eine Übergangslösung her. Mittelfristig ist das Organisationsreglement zu ändern.

Damit die Rechtsprechung nicht durch die gezielte Auswahl der Richter beeinflusst werden kann, muss der Spruchkörper nach im Voraus klar bestimmten Kriterien zusammengesetzt werden. Dies ist im Kanton Basel-Stadt nicht der Fall, wie aus einem am Mittwoch publizierten Entscheid hervor geht.

Das Organisationsreglement des Strafgerichts Basel-Stadt sieht vor, dass die Spruchkörper nach den gesetzlichen Vorgaben und nach der Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter zusammengestellt wird. Diese Aufgabe übernimmt die Kanzlei A. Sie ist nicht dem vorsitzenden Präsidenten unterstellt, sondern dem ersten Gerichtsschreiber als Verwaltungschef.

Das Bundesgericht hat diese Regelung nun aufgehoben. Eine Delegation an die Kanzlei sei nur möglich, wenn starre Kriterien bestünden, die angewendet werden müssten, schreiben die Lausanner Richter. In Basel-Stadt könne die Kanzlei unter 30 Richtern auswählen, die sie dem jeweiligen Abteilungspräsidenten zur Seite stellen wolle.

Dabei sei sie an keine gesetzlichen Kriterien gebunden und könne aufgrund der Verfügbarkeit entscheiden. Das stelle ein "erhebliches Ermessen" dar.

Das Bundesgericht hat somit die Beschwerde einer Einzelperson teilweise gutgeheissen. Auf Teile der Beschwerde ist das Gericht nicht eingetreten. (Urteil 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20.03.2018)

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