Bundesverwaltungsgericht Verbände können Bundes-Verfügung zu Wolfsabschüssen nicht anfechten

zs, sda

28.6.2024 - 12:00

Naturschutzorganisationen hatten mit ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Abschuss von Wölfen keinen Erfolg vor Bundesverwaltungsgericht. (Themenbild)
Naturschutzorganisationen hatten mit ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Abschuss von Wölfen keinen Erfolg vor Bundesverwaltungsgericht. (Themenbild)
Keystone

Das Verbandsbeschwerderecht von Umweltorganisationen ist gegen eine Zustimmung des Bundes zu Wolfsabschüssen nicht wirksam. Laut Bundesverwaltungsgericht können die Organisationen erst die Abschuss-Verfügungen der jeweiligen Kantone anfechten.

Keystone-SDA, zs, sda

Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht auf zwei Beschwerden von Pro Natura, WWF Schweiz und des Schweizer Vogelschutzes gegen die Verfügungen des Bundesamts für Umwelt (Bafu) nicht eingetreten. Mit den angefochtenen Verfügungen vom November erlaubte das Bafu den Abschuss gewisser Wölfe beziehungsweise Rudel in den Kantonen Graubünden und Wallis.

Diese Zustimmung sei lediglich ein vorgelagerter Teil in einem Verwaltungsverfahren. Erst mit der kantonalen Verfügung zum Wolfsabschuss gelte es als eine so genannte Bestandesregulierung, wie sie das Gesetz vorsehe. Die Zustimmung des Bundes werde von der kantonalen Abschussverfügung absorbiert, weil der Vollzug des Jagdgesetzes in die Zuständigkeit der Kantone falle.