BundesgerichtVerurteilung nach Schuss mit Sturmgewehr
SDA
31.5.2018 - 12:03
Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Genfers wegen fahrlässiger Tötung bestätigt. Ein Freund des Verurteilten hatte mit dessen Sturmgewehr unabsichtlich einen Kollegen erschossen.
Der Beschwerdeführer hatte das Sturmgewehr nach seinem Militärdienst behalten und nach Hause genommen. Das Gewehr hatte er geladen mit sieben Patronen in seinem Zimmer an die Wand gelehnt.
Während einer Abwesenheit des Verurteilten im August 2015 holte ein Freund von ihm die Waffe, um sie Besuchern zu zeigen. Bei der Präsentation fiel ein Schuss und tötete eine der anwesenden Personen.
Im Januar 2017 wurde der Mann, der die Waffe gezeigt hatte, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Den Eigentümer des Sturmgewehrs verurteilte die erste Instanz zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu 20 Franken.
Das Kantonsgericht Genf bestätigte die Entscheide im Oktober 2017. Nur der Eigentümer zog das Urteil ans Bundesgericht weiter.
Elementarste Regeln missachtet
Das Bundesgericht hat in einem am Donnerstag publizierten Urteil den Entscheid des Kantonsgerichts bestätigt. Die Lausanner Richter halten fest, dass der Halter einer Waffe verpflichtet sei, diese mit Vorsicht zu verwahren, so dass sie für Dritte nicht zugänglich sei.
Auch das Dienstreglement der Armee verlange, dass das Material sicher aufzubewahren sei. Zudem ist es verboten, während des Militärdienstes nicht verwendete Munition mit nach Hause zu nehmen.
Auf der Grundlage dieser Gesetzgebung ist das Genfer Gericht gemäss Bundesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Verurteilte die elementarsten Sicherheitsregeln missachtet habe, indem er sein Gewehr in seinem Zimmer einfach an die Wand gelehnt hatte - und dies geladen.
Die Tatsache, dass der Mann mit einem 19- und einem 23-Jährigen in einer Wohngemeinschaft lebte, hätten nach Ansicht der Lausanner Richter die sichere Verwahrung der Waffe zusätzlich notwendig gemacht.
Das Bundesgericht ist dem Argument des Verurteilten nicht gefolgt, dass keine kausale Verbindung zwischen seinem Verhalten und jenem des Schützen bestehe.
Seine Verfehlungen stünden in keinem Verhältnis zum Handeln seines Kollegen, der am Sturmgewehr manipuliert, dieses entsichert und das Opfer anvisiert habe, ohne die Waffe vorher kontrolliert zu haben.
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