Das Bundesgericht hat eine Stimmrechtsbeschwerde gegen die eidgenössische Volksabstimmung über die Vollgeld-Initiative abgewiesen. Es hält jedoch fest, dass eine Medienmitteilung der kantonalen Finanzdirektoren im Vorfeld nicht statthaft war.
Gemeinwesen und Kantone dürfen sich gemäss Bundesgericht in einen Abstimmungskampf auf Bundesebene einbringen, wenn sie vom Ausgang der Abstimmung namhaft betroffen sind. Allerdings müssten sich die Behörden dann an die Kriterien der Sachlichkeit, der Verhältnismässigkeit und der Transparenz halten.
Eine Kantonsregierung oder die Konferenz der Kantonsregierungen dürfe sich folglich öffentlich äussern und eine Empfehlung abgeben. Nicht dazu berechtigt seien hingegen Fachdirektorenkonferenzen, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei, schreibt das Bundesgericht in seinem am Freitag publizierten Urteil. Deren Legitimität, Meinungsbildung und Vertretung seien nämlich nicht transparent.
Als zulässig erachten die Lausanner Richter hingegen die Intervention der Schweizerischen Nationalbank (SNB) im Abstimmungskampf um die Vollgeld-Initiative. Dies ergebe sich aus der Verpflichtung der Nationalbank, die Öffentlichkeit regelmässig über die Geld- und Währungspolitik zu informieren.
Ausserdem habe aufgrund der Sachkenntnis der Nationalbank ein Interesse an deren Stellungnahme bestanden. Wie für den Bundesrat gelte für die Nationalbank, dass ihre Ausführungen nachvollziehbar, sachlich und objektiv sein müssten, schreibt das Bundesgericht.
Auch wenn die Intervention der Fachdirektorenkonferenz nicht zulässig war, hat das Bundesgericht die Abstimmung nicht aufgehoben. Grund dafür ist, dass die Medienmitteilung der Konferenz nur eine begrenzte Bedeutung und Publizität hatte. Somit habe sie das Abstimmungsergebnis nicht wesentlich beeinflussen können. (Urteil 1C_216/2018 vom 10.12.2018)
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