ProzessWalliser wegen versuchter Tötung verurteilt
SDA
17.6.2019 - 12:15
Ein Mann ist vom Kantonsgericht Wallis wegen mehrfacher versuchter Tötung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Oberwalliser wollte 2017 in stark betrunkenem Zustand zwei Familienmitglieder mit einem Karabiner erschiessen.
Nach Ansicht der Richter rückte der Angeklagte aber freiwillig von seinem Vorhaben ab. Das Kantonsgericht reduzierte deshalb die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe, wie es am Montag mitteilte.
Der Beschuldigte hatte einen lautstarken Streit mit der Ehefrau, nachdem er im März 2017 vom Ausgang stark betrunken und unter Einfluss von Betäubungsmitteln in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt war. Der Mann drohte, zwei Familienmitglieder mit seinem Gewehr zu erschiessen. Er holte seine Waffe sowie Munition und bereitete den Karabiner im Wohnzimmer zur Schussabgabe vor.
Alarm durch Nachbarn
In der Zwischenzeit verbarrikadierte sich die Ehegattin mit den zwei Kindern im elterlichen Schlafzimmer. Mitbewohner des Mehrfamilienhauses, welche durch die Auseinandersetzung geweckt worden waren, alarmierten die Polizei.
Polizisten stürmten zehn Minuten später die Wohnung und nahmen den Beschuldigten fest. Dieser sass zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa, hatte mit dem Schreien aufgehört, hielt die Schusswaffe aber weiterhin in der Hand. Die Munition befand sich neben ihm.
Das Kantonsgericht nahm aufgrund dieser Situation zugunsten des Beschuldigten an, er habe während des Vorbereitens der Waffe das Tatvorhaben von sich aus abgebrochen. Der Angeklagte wurde durch die Agenten überrascht, wehrte sich gegen die Festnahme und wurde schliesslich in Polizeigewahrsam genommen.
Freiheits- und Geldstrafe plus Therapie
Das Kantonsgericht verurteilte ihn wegen versuchter Tötung, unter Beachtung der verminderten Schuldfähigkeit und seiner gewonnenen Einsicht, zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe. Da er während des Einsatzes einen Polizisten ans Schienbein trat, muss er zusätzlich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bezahlen.
Angerechnet an diese Sanktionen werden rund 400 Tage bereits ausgestandene Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen. Der Beschuldigte muss ferner eine ambulante Therapie absolvieren und zahlreiche richterlich ausgesprochene Weisungen einhalten. Falls er dies nicht tut, werden die Restsanktionen (Freihefts- und Geldstrafe) vollstreckbar. Das Urteil kann vor Bundesgericht angefochten werden.
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