Volksverhetzungsvorwurf «Querdenker»-Ikone Bhakdi in Deutschand freigesprochen

dpa/tpfi

23.5.2023 - 20:18

Wegen Volksverhetzung vor Gericht: Corona-Kritiker Sucharit Bhakdi (m).
Wegen Volksverhetzung vor Gericht: Corona-Kritiker Sucharit Bhakdi (m).
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Von seinen Anhängern wird er mit Applaus empfangen, vor Gericht steht er wegen Volksverhetzung: Im Zuge der Corona-Pandemie soll Bhakdi zum Hass gegen Juden und Jüdinnen aufgestachelt haben.

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  • Dem Mikrobiologen und Autoren Sucharit Bhakdi wurden Volksverhetzung vorgeworfen.
  • Das Amtsgericht im schleswig-holsteinischen Plön sprach Bhakdi vom Vorwurf der Volksverhetzung frei.
  • Das Gericht bewertete die Reden des Angeklagten während der Corona-Pandemie in seinem Urteil am Dienstag als nicht strafbar.

Der Mediziner und Autor Sucharit Bhakdi ist vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen worden. Das Amtsgericht im schleswig-holsteinischen Plön bewertete Reden des Angeklagten während der Corona-Pandemie in seinem Urteil am Dienstag als nicht strafbar.

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte Bhakdi Volksverhetzung in zwei Fällen vorgeworfen. Demnach sollte Bhakdi im April 2021 im Zusammenhang mit heftiger Kritik an der Impfpolitik Israels auch gegenüber in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt und diese als religiöse Gruppe böswillig verächtlich gemacht haben.

Corona-Falschinformationen am laufenden Band

Der Richter sagte in seiner Begründung, bei mehrdeutigen Aussagen müssten auch andere Deutungen berücksichtigt werden. Es sei nicht vollständig auszuschliessen, dass Bhakdi mit seinen Äusserungen nur die israelische Regierung und nicht das Volk meinte. Die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft kündigte Rechtsmittel an.

Der pensionierte Professor für Mikrobiologie gilt als Ikone der «Querdenker»-Bewegung. In seinen Bestseller-Büchern zur Pandemie, in Interviews und Reden verbreitete er mehrfach Corona-Falschinformationen. Die Universitäten in Mainz und Kiel, an denen er früher arbeitete, haben sich von Bhakdis Äusserungen distanziert. (Az: OJf 9/21)