AutoindustrieEuGH: VW-Abschaltsoftware kann Kaufvertragsauflösung rechtfertigen
ys
14.7.2022 - 12:51
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Volkswagen Autos mit sogenannten Abschalteinrichtungen unter bestimmten Umständen von seinen Kunden zurücknehmen muss. (Symbolbild)
Keystone
Volkswagen muss Autos mit sogenannten Abschalteinrichtungen unter bestimmten Umständen von seinen Kunden zurücknehmen.
Keystone-SDA, ys
14.07.2022, 12:51
SDA
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom Donnerstag klargestellt, dass eine Software, die «einen überwiegenden Teil des Jahres» einen höheren Ausstoss von Schadstoffen zulasse, grundsätzlich unzulässig sei.
Ob dies in konkreten Fällen gegeben ist, müssen nun nationale Gerichte prüfen. Hintergrund des Urteils sind drei Verfahren, die vor österreichischen Gerichten verhandelt wurden, in denen VW-Autos mit einer Abschaltsoftware ausgestattet waren (Rechtssachen C-128/20, C-134/20, C-145/20).
Nach Angaben des EuGH habe diese Software zum Teil Stickoxid-Emissionen zugelassen, die höher waren, als es die EU-Grenzwerte erlaubten. Dies sei nach Angaben der nationalen Gerichte bei Temperaturen unter 15 beziehungsweise über 33 Grad Celsius der Fall gewesen. VW spricht von Temperaturen unter Zehn Grad.
Die für die verhandelten Fälle geltende EU-Regelung sieht dem Gerichtshof zufolge vor, dass Konsumentinnen und Konsumenten eine Nachbesserung und einen Ersatz des Wagens verlangen könnten, sofern dies für das Unternehmen nicht unmöglich oder unverhältnismässig sei.
Die Kunden können aber unter bestimmten Umständen auch eine Preisminderung oder eine Vertragsauflösung verlangen. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer nicht in einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Konsumenten Abhilfe schafft, wie der EuGH mitteilte.
Nach Ansicht von VW ist die in den verhandelten Fällen verwendete Software zulässig, auch weil sie den Motor schütze und somit Unfälle vermeiden könne. «Die Auswirkungen des Urteils auf Volkswagen sind deshalb gering», hiess es in einer ersten Stellungnahme.
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