Branchenverbände werden aktiv Schweizerkreuz am Postschalter sorgt für Ärger

Sven Ziegler

23.1.2026

Die Post bietet in ihren Filialen verschiedene Produkte an. (Symbolbild)
Die Post bietet in ihren Filialen verschiedene Produkte an. (Symbolbild)
sda

Am Schalter warten, kurz zugreifen – so landen derzeit Kosmetikprodukte in vielen Postfilialen im Einkaufskorb. Doch genau dieses Angebot bringt nun eine Bundesbehörde auf den Plan.

Sven Ziegler

Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen

  • In Postfilialen werden Kosmetik- und Gesundheitsprodukte verkauft, die in China hergestellt werden, aber mit einem Schweizerkreuz beworben sind.
  • Die zuständige Bundesbehörde prüft nun, ob damit gegen das Swissness-Gesetz verstossen wird.
  • Die Post verweist auf den Drittanbieter, räumt aber ein, den Fall genauer abzuklären.

Am Schalter warten, kurz zugreifen – darauf setzt die Schweizerische Post mit Zusatzangeboten in ihren Filialen. Aktuell stehen dort Produkte der Marke Elixavita: Zahnkosmetik, Mundsprays, Gesundheitsartikel. Versprochen werden unter anderem «strahlend weisse Zähne in 15 Sekunden».

Hergestellt werden die Produkte allerdings nicht in der Schweiz, sondern in China. Das ist auf den einzelnen Verpackungen korrekt deklariert.

Aufmerksamkeit erregt jedoch der Warenträger selbst, wie die Zeitungen von CH Media berichten: Auf der Kartonschachtel prangt ein deutlich sichtbares Schweizerkreuz – Teil des Firmenlogos von Elixavita, ergänzt durch eine Schweizer Webadresse.

Der Eindruck, es handle sich um ein Schweizer Produkt, könnte so durchaus entstehen.

Swissness ist seit 2017 streng geregelt

Das rot-weisse Kreuz ist rechtlich geschützt. Seit der Einführung des Swissness-Gesetzes im Jahr 2017 darf es nur verwendet werden, wenn keine Irreführung vorliegt. Besonders streng ist das staatliche Wappen geregelt, das grundsätzlich nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden darf.

CH Media konfrontierte das Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE) mit dem Fall. Sprecherin Regula Gerber spricht von einem «interessanten Fall», der ohne vertiefte Abklärungen nicht abschliessend beurteilt werden könne. Das Institut wolle deshalb die zuständigen Branchenverbände informieren und den Hersteller kontaktieren.

Gerber verweist darauf, dass laut Markenschutzgesetz mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen müssen. Für Kosmetika gelten sogar strengere Regeln: Mindestens 80 Prozent der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten müssen hierzulande entstehen, wenn mit Schweizer Herkunft geworben wird.

Branchenverbände werden aktiv

Auch Swisscos, der Verband zum Schutz von Kosmetikerzeugnissen Schweizer Herkunft, schaut sich den Fall an. Geschäftsführerin Sylvie Prévost bezeichnet die Verwendung des Schweizerkreuzes als problematisch. Elixavita sei dem Verband bislang nicht bekannt.

Swisscos habe die rechtliche Möglichkeit, gegen mutmassliche Missbräuche vorzugehen. Laut Prévost werde weltweit häufig illegal mit dem Schweizerkreuz geworben.

Das IGE selbst kann bei erhärtetem Verdacht gerichtliche Schritte einleiten – und kündigt an, in diesem Fall auch mit der Post Kontakt aufzunehmen.

Post prüft – verweist aber auf den Lieferanten

Die Post selbst gibt sich zurückhaltend. Sprecher Patrick Stöpper sagt gegenüber CH Media, man sei mit dem Lieferanten im Austausch, um Produkt und Richtlinien zu prüfen. Zwar befinde sich auf den einzelnen Produkten kein Schweizerkreuz, auf dem Warenträger jedoch schon. Darauf habe man den Anbieter hingewiesen.

Bei den Elixavita-Produkten handle es sich um ein Angebot eines Drittpartners, der Werbeflächen in den Filialen nutze. Verkauft würden die Artikel derzeit in 451 Poststellen. Umsatzzahlen nennt die Post nicht.

Elixavita-Geschäftsführer Peter Schönbächler weist die Vorwürfe zurück. Das Firmenlogo mit dem Schweizerkreuz diene «ausschliesslich der Unternehmens- und Markenidentität» und werde im unternehmerischen Kontext eingesetzt – etwa für Präsentationen oder Geschäftskorrespondenz.

Auf den Produktverpackungen selbst werde das Kreuz bewusst nicht verwendet, «um jegliche mögliche Fehlinterpretation hinsichtlich des Herstellungsortes von vornherein auszuschliessen».

Eine Irreführung liege nur dann vor, wenn die Gesamtaufmachung eines Produkts geeignet sei, Konsumentinnen und Konsumenten über wesentliche Eigenschaften – insbesondere die Herkunft – zu täuschen. «Dies ist bei unseren Produkten ausdrücklich nicht der Fall», so Schönbächler.