BundesgerichtBalsthal SO muss Hundemarken-Gebühr an den Kanton abliefern
ga, sda
15.2.2023 - 12:00
Im Streit um die Solothurner Hundemarken-Gebühr hat die Gemeinde Balsthal vor dem Bundesgericht eine Niederlage eingefahren. Die Richter in Luzern sind nicht auf die Beschwerde der Gemeinde eingetreten. Balsthal muss dem Kanton Gebühren von knapp 50'000 Franken nachzahlen.
ga, sda
15.02.2023, 12:00
SDA
Konkret geht es um die Gebühr von 40 Franken pro Jahr für die Kennzeichnungskontrolle bei einem Hund, wie aus dem am Mittwoch publizierten Entscheid des Bundesgerichts hervorgeht. Diese Gebühr mussten die Halterinnen und Halter für jeden meldepflichtigen Hund gemäss des Gebührentarifs des Kanton bis Ende des Jahres 2021 bezahlen.
Seit 2022 müssen die Hunde mit einem Mikrochips gekennzeichnet und in der schweizerischen Hundedatenbank «Amicus» registriert sein. Die eigentliche Hundesteuer von 50 Franken bis 200 Franken pro Jahr fliesst wie bisher in die Kasse der Gemeinde.
Balstahl weigerte sich jedoch, die frühere Gebühr für die Kennzeichnungskontrolle an den Kanton abzuliefern. Im April 2018 erliess das kantonale Veterinäramt eine Verfügung, wonach Balsthal für die 346 auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde 13'840 Franken zu bezahlen habe. Davon wollte der Gemeinderat nichts wissen.
Verwaltungsgericht gibt Kanton Recht
Das kantonale Verwaltungsgericht entschied, dass die Gemeinde zu verpflichten sei, dem Kanton die Gebühr Kennzeichnungskontrolle der Jahre 2017, 2018 und 2019 in der Höhe von 43'520 Franken zu überweisen – plus fünf Prozent Zins seit dem 19. November 2020.
Gegen diesen Entscheid opponierte der Gemeinderat weiterhin und zog den Fall an die öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Sitz in Luzern. Der Streit drehe sich um die Frage, ob die Gemeinde Einnahmen aus dem Bezug einer kantonalrechtlichen Abgabe an den Kanton weiterleiten müsse, heisst es in den Erwägungen des Bundesgerichts.
Die Bundesrichter kommen zum Schluss, die Gemeinde habe keine Beschwerdebefugnis. Im Unterschied zur Hundesteuer, bei der die Einwohnergemeinden den Betrag in einer Bandbreite selbst festsetzen können und die Einnahmen daraus ihnen zustehen, geniessen sie bei der Kontrollzeichengebühr keinerlei Autonomie, wie es im Urteil heisst. Balsthal berufe sich denn auch gar nicht erst auf ihre Gemeindeautonomie.
Die Interessen der Hundhalter
Der Beschwerdeführerin fehle aber nicht nur die Autonomie im Bereich der Kontrollzeichengebühr, sondern es sei sogar zweifelhaft, ob sich das angefochtene Urteil für sie überhaupt finanziell auswirke.
«Gemäss ihrer Beschwerde gedenkt die Gemeinde nämlich, bereits erhobene Kontrollzeichengebühren an die Hundehalter zurückzuerstatten respektive noch ausstehende Beträge nicht zu erheben, sollte sie mit ihrer Beschwerde durchdringen», schreiben die Bundesrichter.
Die Beschwerdeführerin gebe zwar vor, eigene Vermögensinteressen zu verfolgen. In Wahrheit stünden jedoch die Vermögensinteressen der Hundehalter und nicht jene der Gemeinde Balsthal auf dem Spiel. (Urteil 9C_620/2022 vom 20.01.2023)
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