Coronavirus – BernBerner Regierung passt kantonale Härtefallverordnung an
sr, sda
2.7.2021 - 10:26
Der Bundesrat hat Mitte Juni beschlossen, auch für kleinere Unternehmen eine sogenannte «Härtefall-im-Härtefall»-Regelung einzuführen. Die Berner Kantonsregierung hat nun auf diese Änderung reagiert und die kantonale Härtefallverordnung angepasst.
Keystone-SDA, sr, sda
02.07.2021, 10:26
SDA
Wie sie am Freitag mitteilte, findet die Regelung Anwendung bei Unternehmen, welche einen Jahresumsatz von bis zu fünf Millionen Franken aufweisen und mehr als 70 Prozent Umsatzeinbusse erlitten haben. Die Höchstbeträge der Unterstützung werden nun auch für sie auf 30 Prozent des massgebenden Umsatzes erhöht.
Der absolute Höchstbetrag für kleine Unternehmen wird auf 1,5 Mio. Franken pro Firma angehoben.
Laut Informationen des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco im Internet gibt es diese Härtefall-im-Härtefall-Regel auch für Unternehmen über fünf Mio. Franken Umsatz. Diesen Infos zufolge lag die Obergrenze für die Höchstbeträge bisher bei 20 Prozent des massgebenden Umsatzes.
Auch Wiedererwägungsklausel eingesetzt
Die Kantonsregierung hat in der kantonalen Härtefallverordnung eine zweite Anpassung vorgenommen. Sie geht darauf zurück, dass der Regierungsrat im April im Rahmen einer Verordnungsänderung allen Unternehmen in Aussicht stellte, im späteren Verlauf des Vollzugsprogramms ihren Erstentscheid einmalig wiedererwägen lassen zu können.
Dies insbesondere um das Härtefallprogramm zu wechseln oder um die Umsatzperiode von 12 Monaten neu festzulegen.
In der Härtefallverordnung hat die Kantonsregierung deshalb eine neue Regelung integriert, damit diese Schlusswiedererwägungen vorgenommen werden können. Damit schaffe der Regierungsrat die Grundlage für einen vereinfachten und geordneten Abschluss des Härtefall-Programms per 31. August 2021, heisst es in der Mitteilung.
Erneut keine Alkoholabgabe
Wie schon im Vorjahr will die Kantonsregierung im Übrigen auch in diesem Jahr den Gastronomiebetrieben die Alkoholabgabe erlassen. Das beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat. Er begründet dies mit der schwierigen Lage der Gastro-Betriebe in der Coronapandemie.
Diese Abgabe bemisst sich nach der Grösse und der Art des Betriebes und ist nicht an den Umsatz mit alkoholischen Getränken gebunden. Der Verzicht auf die Erhebung der Alkoholabgabe betrifft ausschliesslich Gastgewerbebetriebe mit Bewilligung A und C, nicht aber Take-Aways und weitere Verkaufsstellen für Alkohol, da diese von der behördlichen Schliessung nicht betroffen waren.
Die Mittel fliessen in den Fonds für Suchtprobleme, woraus Einrichtungen und Massnahmen der allgemeinen Gesundheitsförderung, der Prävention und der Suchthilfe finanziert werden. Damit diese Massnahmen weitergeführt werden können, sollen dem Fonds für Suchtprobleme die entfallenden Einnahmen in der Höhe von 1,8 Millionen Franken ersetzt werden.
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