Coronavirus – Bern Berner Regierung verteidigt strenge Demo-Regeln vom Frühling

zc, sda

28.6.2021 - 14:42

Polizisten auf der Kirchenfeldbrücke während der unterbundenen Corona-Demo am 20. März.
Polizisten auf der Kirchenfeldbrücke während der unterbundenen Corona-Demo am 20. März.
Keystone

Der Berner Regierungsrat hält es auch im Rückblick für richtig, dass der Kanton Bern im Winter und Frühling strengere Demo-Regeln hatte als der Bund. Das schreibt er in seiner Antwort auf eine Interpellation von Natalie Imboden.

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Die Grünen-Grossrätin wollte wissen, warum der Regierungsrat eine restriktivere Praxis hatte als der Bund. Anlass war ein Sitzstreik der Klimajugend Mitte März in Bern, wo die Streikenden im Freien Abstand hielten, sich in Grüppchen hinsetzten und Masken trugen. Dennoch wurden 180 Personen angezeigt mit Verweis auf die 15er-Regel.

Demonstrationen mit mehr als 15 Teilnehmenden waren im Kanton Bern ab Mitte Dezember 2020 bis Ende Mai 2021 verboten. Zeitweise galt sogar eine Obergrenze von 5 Teilnehmenden. Die strengen Regeln seien aus epidemiologischen Gründen angezeigt gewesen, hält der Regierungsrat in seiner am Montag veröffentlichten Antwort fest.

Als Bundeshauptstadt sei Bern schweizweit der Hauptaustragungsort von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen. Ohne das Verbot und dessen Durchsetzung hätten zum Beispiel die Gegner der Corona-Massnahmen wohl meistens in Bern demonstriert- und zwar mit wesentlich mehr Teilnehmenden, als dies bei den im Keim erstickten Demo-Versuchen der Fall gewesen sei.

Der Regierungsrat ist überzeugt, dass mit den strikten Regeln viele Ansteckungen verhindert werden konnten. Bei der Personenanzahl orientierte er sich nach eigenen Angaben jeweils am Bundesrecht bezüglich der Obergrenze für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum.

Gegen die Berner Demo-Praxis während der zweiten und dritten Welle ist noch eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Die 15er-Regel galt zeitweise auch im Kanton Zürich. Das dortige Verwaltungsgericht bezeichnete sie Anfang Mai als unzulässig.