Das geänderte Berner Bergregalgesetz, in dem es um die Nutzung des öffentlichen Untergrunds im Kanton Bern geht, ist nach einer Vernehmlassung reif für die Beratung im Grossen Rat. Die Kantonsregierung will mit dem Erlass die Nutzung des öffentlichen Untergrunds klarer regeln als bisher.
Wie der Regierungsrat am Freitag mitteilte, werden in der Schweiz zwei Arten von Untergrund unterschieden. Das Privateigentum reicht nicht bis zum Erdmittelpunkt, sondern nur bis zu einer Tiefe, bei der ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des Nutzungsrechts besteht.
Darunter beginnt ein Bereich, den die Berner Regierung als «öffentlichen Untergrund» bezeichnet. Für dessen Nutzung brauchte es bisher lediglich die Zustimmung des Kantons. Neu soll dafür eine Konzession nötig sein. Deshalb trägt der neue Erlass den Namen «Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds».
Wollen mehrere Interessierte im gleichen Gebiet den öffentlichen Untergrund nutzen, so erteilt der Kanton laut dem Gesetzesentwurf demjenigen Unternehmen die Konzession, dessen Vorhaben dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient. Für die Sondernutzung ist eine Abgabe zu bezahlen.
Die Konzessionsbehörde kann vorsehen, dass unmittelbar betroffene Gemeinden zur Abgeltung von erheblichen Nachteilen einen Teil der Konzessionsabgaben erhalten.
Ähnliche Regelungen über die Nutzung des öffentlichen Untergrunds kennen nach Angaben der Berner Regierung die Kantone Aargau und Luzern. Der bernische Grosse Rat wird die Vorlage im Herbst 2019 behandeln.
Bund regelt «Cargo sous terrain»
Kürzlich reichte die Marti-Gruppe beim Kanton Bern ein Gesuch ein für den unterirdischen Abbau von Hartgestein im Därliggrat eingangs von Interlaken. Das sei ein Beispiel für die Nutzung von öffentlichem Untergrund, schreibt die Berner Regierung.
Die Nutzung des öffentlichen Untergrunds für das geplante Gesamtlogistiksystem «Cargo sous terrain» wird laut Berner Regierung das Bundesrecht regeln. «Cargo sous terrain» soll einen automatisierten, unterirdischen Transport von Paletten und Behältern quer durch die Schweiz ermöglichen.
Oberirdischer Abbau von Kies gilt nicht als Nutzung des öffentlichen Untergrunds. Der oberirdische Abbau von Steinen und Erden wird deshalb vom geänderten Bergregalgesetz weiterhin nicht erfasst.
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