Überbauung Bundesgericht gibt Stadt Thun im Streit um Hoffmatte Recht

zc, sda

9.2.2023 - 10:35

So soll die Hoffmatte im Gwatt dereinst aussehen.
So soll die Hoffmatte im Gwatt dereinst aussehen.
Keystone

Die Überbauung der Hoffmatte in Thun rückt näher: Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Abstimmung von 2020 abgewiesen. Das teilte die Stadt Thun am Donnerstag mit.

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«Wir freuen uns aus demokratiepolitischen Gründen über diesen Entscheid», sagte Stadtpräsident Raphael Lanz (SVP) laut Communiqué. «Damit können wir endlich dem Wunsch der Bevölkerung nachkommen und dringend benötigten Wohnraum für alle Generationen schaffen.»

Allerdings sind noch nicht alle Probleme aus dem Weg geräumt. Die Grundeigentümerin Hoffmann Neopac AG plante das Wohnbauprojekt mit 180 Wohnungen sowie einem Alterspflegeheim und Alterswohnungen gemeinsam mit der Frutiger AG und der Stiftung «WiA – Wohnen im Alter». Doch die Verzögerungen durch das Beschwerdeverfahren führten Ende 2022 zur Auflösung des Projektierungsvertrags mit der WiA.

Die Stadt Thun will die privaten Projektpartner nun «aktiv bei der Lösungsfindung unterstützen», wie sie am Donnerstag versicherte. Angestrebt werde nach wie vor auch Wohnraum für ältere Thunerinnen und Thuner.

Die WiA hatte signalisiert, sie sei grundsätzlich nach wie vor interessiert, auf der Hoffmatte ein Pflegeheim zu betreiben. Man wolle der Baugesellschaft Frutiger/Hoffmann Neopac aber alle Optionen offenhalten.

Erstbezüge frühestens 2026

Die Baugesellschaft will nun die Bauprojekte ausarbeiten. Danach folgt ein Baubewilligungsverfahren. Erstbezüge sind laut Stadt frühestens ab 2026 möglich.

Die Hoffmatte ist ein ungenutztes Areal im Gwatt. Die Thuner Stimmberechtigten hiessen im Februar 2020 eine Zonenplanänderung gut. Die Zone mit Planungspflicht schafft die Voraussetzung für eine Überbauung mit 180 Wohnungen, einem Alterspflegeheim, einer Kita und einem Quartierladen.

Anwohner erhoben Beschwerde gegen die Abstimmung. Sie machten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorfeld des Urnengangs geltend und kritisierten, in der Abstimmungsbotschaft habe es irreführende Angaben gegeben. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht als vierter Instanz abgelehnt.