Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Besteuerung von Fotovoltaikanlagen auf Dächern Urteile gefällt die den Kanton Bern direkt betreffen. So dürfen solche Anlagen den amtlichen Wert einer Liegenschaft nicht erhöhen, kommt die höchste Instanz zum Schluss.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern sah Solaranlagen auf Dächern bisher als Bestandteil der Liegenschaft an und besteuerte sie als unbewegliche Vermögen.
Dies wirkte sich auch auf die Höhe der amtlichen Werte und auf die Eigenmietwerte aus. Diese Praxis schützt das Bundesgericht in seinem Urteil nicht, wie die bernische Finanzdirektion am Freitag mitteilte.
Das Urteil wirft für den Kanton Bern eine Reihe von Fragen auf, die nun vertieft geprüft werden. Die Veranlagungen aller betroffenen Privatpersonen werden von Amtes wegen überprüft.
Die Steuerpflichtigen müssten nicht von sich aus tätig werden, wie es in der Mitteilung weiter heisst.
In zwei Urteilen vom April 2017 hatte das bernische Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei sogenannten Aufdachanlagen nicht um einen Bestandteil des Grundstücks handelt. In der Folge zog die bernische Steuerverwaltung die beiden Urteile ans Bundesgericht weiter. (Urteile 2C 510/2017; 2C511/2017)
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