Naturschutz Bundesgericht verlangt Instandsetzung von Schloss Thielle

aula, sda

20.6.2024 - 13:42

Das Bundesgericht hat entschieden: Der Besitzer von Schloss Thielle muss illegal errichtete Anlagen zurückbauen. (Symbolbild)
Das Bundesgericht hat entschieden: Der Besitzer von Schloss Thielle muss illegal errichtete Anlagen zurückbauen. (Symbolbild)
Keystone

Der Besitzer von Schloss Thielle am rechten Ufer des Zihlkanals muss alle Bauten und Anlagen abbrechen, die ohne Bewilligung im Naturschutzgebiet errichtet wurden. Das hat das Bundesgericht entschieden.

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Die Bauten seien illegal erstellt worden, stellte das höchste Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil fest. Es stützte damit den Entscheid der Vorinstanz.

Das bernische Amt für Landwirtschaft und Natur (Lanat) hatte 2016 festgestellt, dass rund um das Wasserschloss in Gals BE Bauten ohne Bewilligung errichtet worden waren. Die nachträglichen Bau- und Ausnahmegesuche für einen Bootssteg, Bauten entlang der Schlossmauer und Kleinbauten entlang der Uferböschung wurden abgelehnt.

Im September 2021 wechselte das Schloss den Besitzer. Die Beschwerden des alten und des neuen Eigentümers wurden vom bernischen Verwaltungsgericht abgewiesen.

«Alle Bauten nach 1975 errichtet»

In seinem Urteil stellt das Bundesgericht fest, dass alle strittigen Bauten nach 1975 errichtet wurden, also nach dem Inkrafttreten des Schutzplans für das Naturschutzgebiet Zihlbrücke. Das höchste Gericht kam damit zum selben Schluss wie das bernische Verwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführer hatten vergeblich geltend gemacht, die strittigen Bauten seien früher – teils schon im 19. Jahrhundert – errichtet worden. Auf alten Luftbildern seien sie zwar nicht zu sehen, doch das sei der Überwucherung der entsprechenden Stellen mit Unkraut und der Bewaldung geschuldet.

Für das Bundesgericht ist die Wiederherstellung – so streng die Massnahme auch sein möge – durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt. Dieses überwiege das private Interesse, zumal die strittigen Objekte in einer Schutzzone errichtet worden seien, ohne dass sich der Eigentümer auf den guten Glauben berufen könne. Die Wiederherstellungsfrist wurde auf den 31. Oktober 2024 festgesetzt. (Urteil 1C_667/2023 vom 3. Juni 2024)