BundesgerichtBundesgericht weist Beschwerde gegen Verkehrsmassnahmen in Bern ab
SDA
31.7.2020 - 12:00
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen Verkehrsmassnahmen auf dem Berner Breitenrainplatz im Wesentlichen abgewiesen. Doch auch die Stadt Bern wurde von den obersten Richtern in die Schranken gewiesen.
Sie darf eine geplante Begegnungszone erst dann signalisieren, wenn die dazugehörigen Strassenpläne des Projekts «Dr nöi Breitsch» in Rechtskraft erwachsen sind.
In der Sache selber stellte sich das Bundesgericht hinter die von der Stadt Bern geplanten Verkehrsmassnahmen beim Breitenrainplatz und bestätigte damit die Haltung der Vorinstanzen.
Die Beschwerde des Lorraine Breitenrain-Leists richtete sich gegen die Teilschliessung des Platzes für den motorisierten Individualverkehr und die Errichtung einer Begegnungszone. Diese von der Stadt erlassenen Verkehrsmassnahmen seien rechtmässig, kommt das Bundesgericht in seinem am Freitag publizierten Urteil zum Schluss.
Es habe «im Ermessen der Stadt Bern gelegen, im Norden des Breitenrainplatzes eine Begegungszone als geeignete Massnahme einzustufen und ihr den Vorzug gegenüber einer Tempo-30-Zone zu geben», heisst es in der bundesrichterlichen Urteilsbegründung.
Auch am Erlass eines Teilfahrverbots hat das Bundesgericht nichts auszusetzen. Es sei zudem rechtens, dass die Stadt erst nach dessen Umsetzung prüfen wolle, wo und in welchem Umfang sich der Verkehr auf andere Quartierstrassen verlagere und allenfalls flankierende Massnahmen anordne.
Die Stadt möchte den Breitenrainplatz umgestalten und ihn teilweise für den motorisierten Individualverkehr sperren. Zudem soll eine Begegnungszone mit Tempo 20 auf der Nordseite entstehen. Der Regierungsstatthalter und anschliessend das Verwaltungsgericht stellten sich hinter das Vorhaben der Stadt.
Die Stadtberner Stimmberechtigten hatten im Juni 2015 einen Kredit von 56,1 Millionen Franken für das Projekt «Dr nöi Breitsch» gutgeheissen. Zu den verschiedenen Teilprojekten gehört die Sanierung und Neugestaltung des Breitenrainplatzes. (Urteil 1C_558/2019 vom 8. Juli 2020)
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