Asyl Flüchtlinge rügen in Lausanne Anwesenheitspflicht im Kanton Bern

SDA

1.2.2019 - 19:04

59 Asylsuchende haben am Bundesgericht eine Beschwerde gegen eine im Kanton Bern neu eingeführte Anwesenheitspflicht in Asylunterkünften eingereicht. Sie finden, dafür fehle eine gesetzliche Grundlage. Zudem führe die neue Weisung zu unzulässigen Grundrechtseingriffen.

Die Weisung sieht vor, dass Nothilfe und Asylsozialhilfe nur noch an Personen ausgezahlt wird, die sich während mindestens fünf Tagen pro Woche in der ihnen zugewiesenen Kollektivunterkunft aufhalten und dort übernachten. Das schreiben die Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern (DJB) in einer Mitteilung vom Freitag.

Diese Organisation unterstützt zusammen mit dem Migrant Solidarity Network die 59 Kläger. Bevor die Sozial- und Nothilfeleistungen entfallen, werden Asylsuchende, die mehr als zwei Nächte pro Woche auswärts übernachten, ermahnt und verwarnt.

Das bernische Amt für Migration und Personenstand sei fälschlicherweise davon ausgegangen, die Einführung dieser Anwesenheitspflicht könne durch eine Anpassung einer kantonalen Weisung erfolgen, kritisieren die DJB. Der bernische Grosse Rat hätte eine solche Änderung beschliessen müssen.

Selbst wenn eine genügende rechtliche Grundlage vorhanden wäre, erweise sich die Anwesenheitspflicht als unzulässig, führen die DJB weiter aus. Dies deshalb, weil so nicht nur das Recht auf Nothilfe, sondern auch das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werde.

Nicht auf volle Unterstützung angewiesen

Die bernische Polizei- und Militärdirektion (POM) teilte am Freitagabend auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mit, bei den Präsenzregeln gehe es primär um die Kontrolle, ob die Personen vollumfänglich auf Asylsozialhilfe angewiesen seien und damit um den "verantwortungsvollen Umgang" mit Geldern. Bei Personen, die nur gelegentlich in den Kollektivunterkünften übernachteten, könne davon ausgegangen werden, dass sie durch Dritte unterstützt würden und nicht mehr voll auf Asylsozialhilfe angewiesen seien.

In diesen Fällen soll laut POM die zuständige Asylsozialhilfestelle überprüfen, ob die betreffende Person in einer Wohnung oder bei Drittpersonen untergebracht werden könne. Dies habe auch eine "integrationsfördernde Wirkung".

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