Verwaltungsgericht BE Kein Anspruch auf Opferhilfe für Polizisten nach Demoeinsatz

pa, sda

15.9.2021 - 11:22

Ein Berner Kantonspolizist erhält nach einem Demoeinsatz keine Genugtuung von der Opferhilfe. (Symbolbild)
Ein Berner Kantonspolizist erhält nach einem Demoeinsatz keine Genugtuung von der Opferhilfe. (Symbolbild)
Keystone

Ein Berner Kantonspolizist, der im Februar 2017 beim Einsatz gegen eine unbewilligten Demo bei der Reitschule leicht verletzt worden war, erhält keine Genugtuung. Gemäss dem Berner Verwaltungsgericht erfüllt sein Fall die Voraussetzungen für eine Opferhilfe nicht.

Keystone-SDA, pa, sda

Der Mann sei durch den Vorfall «weder in physischer noch in psychischer Hinsicht» ausreichend schwer beeinträchtigt worden, um Anspruch auf eine Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz zu haben, heisst es in dem am Mittwoch publizierten Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichtes.

Der Polizist war demnach am 25. Februar 2017 bei der Berner Reitschule im Einsatz gestanden, wo er mehrfach mit diversen Gegenständen beworfen und wiederholt mit einem Laserstrahl geblendet wurde. Als er von einem Gegenstand am Kopf respektive am Schutzhelm getroffen wurde, fiel er zu Boden und schlug auf dem Asphalt auf.

Nachdem ihm ein Kollege geholfen hatte, führte der Polizist seinen Einsatz weiter. Drei Stunden nach dem Einsatz liess sich der Mann im Inselspital untersuchen, wo eine Gehirnerschütterung diagnostiziert wurde. Die Ärztin schrieb ihn für drei Tage krank und gab ihm Schmerzmittel gegen Muskelverspannungen.

Auch kein Posttrauma

Eine wenige Wochen später durchgeführte Magnetresonanztomographie ergab keinen Nachweis posttraumatischer Veränderungen. Das Verwaltungsgericht kommt aufgrund der medizinischen Berichte zum Schluss, dass der Polizist als Opfer einer Straftat keine schweren Beeinträchtigungen erlitten hatte.

Auch eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte psychische Beeinträchtigung sei nicht ersichtlich, heisst es im Urteil. Kurz nach den Vorfall habe der Polizist denn auch wieder Vollzeit gearbeitet. Das Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Gemäss Opferhilfegesetz ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung Voraussetzung für eine Genugtuung. Diese soll primär die materiellen Schäden abgelten, die dem Opfer aus einer Straftat und deren Folgen erwachsen. Darunter fallen beispielsweise Invalidität oder eine lange Leidenszeit.