VerwaltungsgerichtKiesunternehmen blitzt vor dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde ab
SDA
4.2.2020 - 09:21
Ein Kiesunternehmen im Gantrischgebiet ist mit einer Beschwerde beim bernischen Verwaltungsgericht abgeblitzt. Demnach muss die Firma ihr Kieslager dauerhaft reduzieren und ausrangierte Maschinen und Fahrzeuge sachgerecht ver- oder entsorgen.
Der Betrieb ist seit den 1930-er Jahren als Kies-, Sand- und Betonwerk aktiv. Seit Beginn des neuen Jahrtausends wird kein Kies mehr abgebaut. Stattdessen führt das Unternehmen das Material für den Betrieb von auswärts zu und lagert es auf dem Betriebsareal.
Bereits 2006 wurden Reklamationen laut über das Ausmass des aufgeschütteten Kiesdepots. 2017 ging eine baupolizeiliche Anzeige gegen das Kiesunternehmen ein, die das Ausmass des Kieslagers, ausrangierte Fahrzeuge und Maschinen auf dem Betriebsgelände und die Verschmutzung der Zufahrtsstrasse beanstandete.
Umstrittene Wiederherstellung
Die Gemeinde führte einen Augenschein durch und erliess eine Wiederherstellungsverfügung. Ortsfremdes Material dürfe solange nicht mehr zugeführt werden, bis das Kieslager dauerhaft auf ein Volumen von 40'000 Kubikmeter abgetragen sei. Weiter müsse der Betrieb auf dem ganzen Areal ausrangierte Fahrzeuge, Ersatzteile oder Maschinen entfernen oder in gedeckten Räumen unterbringen.
Schliesslich forderte die Gemeinde auch eine Radwaschanlage, oder eine andere geeignete Anlage, damit die beim Betrieb verlaufende Strasse nicht mehr verschmutzt wird.
Das Kiesunternehmen wehrte sich gegen die Wiederherstellungsverfügung. Auf dem Gelände habe stets ein Kieslager bestanden, brachte die Firma vor. Dieses Lager ist laut Verwaltungsgericht in keiner Bewilligung erwähnt und auch nicht auf den Plänen verzeichnet, zumal es vor dem Jahr 1971 auch nicht bewilligungspflichtig war.
Öffentliches Interesse
Heute präsentiert sich gemäss Verwaltungsgericht aber eine andere Situation. Jedenfalls für das Lagern von zugeführtem Kies verfüge der Betrieb nicht über die nötige Bewilligung, kommt das Verwaltungsgericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil zum Schluss.
Die vom Kiesunternehmen geltend gemachte Besitzstandsgarantie liess das Verwaltungsgericht nicht gelten. Stattdessen gebe es ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des Geländes. Dazu verwies das Verwaltungsgericht auf einen Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder.
Diese kam zum Schluss, das Kieslager überrage das gewachsene Terrain und sei klar zu sehen. Die Kommission erachtete eine Höhenbegrenzung als zwingend.
Die Installation einer Radwaschanlage oder einer anderen geeigneten Installation zur Reduktion des Staubs an den Fahrzeugen hielt das Verwaltungsgericht ebenfalls für notwendig. Wenn durch Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstünden, so seien die Fahrwege staubfrei zu halten, argumentierte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Umweltschutzgesetzgebung.
Dass Radwaschanlagen oder andere Massnahmen wirtschaftlich tragbar seien, würden zahlreiche andere Betriebe beweisen, die über entsprechende Installationen verfügten.
Ebenfalls für zumutbar hielt das Gericht schliesslich die Vorgabe, ausrangierte Fahrzeuge und Maschinen entweder in gedeckten Räumen zu lagern oder zu entsorgen. Das Abdecken mit einer Plane reiche nicht aus.
Das Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz in allen Punkten und verknurrte den Betrieb zu den Verfahrenskosten und den Gerichtskosten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann innert 30 Tagen ans Bundesgericht weitergezogen werden.
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