Die Pensionskasse eines Unternehmens muss einer hinterbliebenen Konkubinatspartnerin das Todesfallkapital des Versicherten auszahlen. Das Berner Verwaltungsgericht hiess die Klage der Frau gut, welche die rund 650'000 Franken für sich einforderte.
Die in der Westschweiz ansässige Pensionskasse hatte das Geld 2015 nach dem Tod des damals 52-jährigen Versicherten dessen Schwester ausgezahlt. Die Vorsorgeeinrichtung sah es nicht als erwiesen an, dass die Klägerin mit dem Versicherten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hatte. Daran zweifelte auch die Schwester des Verstorbenen.
In einem am Freitag publizierten Urteil kommt das Berner Verwaltungsgericht zum gegenteiligen Schluss. Könne der überlebende Partner ein mindestens fünfjähriges Konkubinat nachweisen, gelte die "Tatsachenvermutung", dass es sich tatsächlich um eine eheähnliche Schicksalsgemeinschaft gehandelt habe.
Wenn schon sei es Sache der Gegenpartei - also der Pensionskasse - zu beweisen, das Konkubinat sei nicht so eng und stabil gewesen, dass die Partner voneinander "Beistand und Unterstützung ähnlich einer Ehe erwarten konnten".
Aus der 30-seitigen Urteilsbegründung geht hervor, dass die Schwester angab, ihr Bruder habe auch noch andere Freundinnen gehabt. Zudem habe die Klägerin "nie etwas unternehmen wollen", während ihr Bruder ein "geselliger, lebensbejahender, aktiver Mensch" gewesen sei, der sich von der Frau habe trennen wollen.
Die Verwaltungsrichter stellen sich jedoch in ihrer Urteilsbegründung voll hinter die Konkubinatspartnerin. Selbst wenn der Versicherte Drittbeziehungen unterhalten habe - was im übrigen nicht belegt sei -, ändere dies nichts daran, dass beide Partner offensichtlich an der eheähnlichen Lebensgemeinschaft festhielten.
So gab der Versicherte in einem Formular des Arbeitgebers unter der im Notfall zu kontaktierenden Person die Klägerin an und ergänzte deren Namen mit der Bezeichnung "Lebenspartner". Der Einwand der Pensionskasse, damit habe der Mann im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung bloss den Anschein von Stabilität vermitteln wollen, überzeugte die Richter nicht.
Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
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