Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Sexsalon-Besitzerin aus Steffisburg abgewiesen. Demnach darf sie das Untergeschoss ihres Mehrfamilienhauses künftig nicht mehr sexgewerblich nutzen.
Die obersten Richter erachten ein Verbot der sexgewerblichen Nutzung als verhältnismässig und stützen damit den Entscheid des Berner Verwaltungsgerichtes, wie aus dem Urteil hervor geht.
Laut Bundesgericht kann sexgewerbliches Betriebe bei den Bewohnerinnen und Bewohnern der umliegenden Liegenschaften unangenehme Eindrücke erwecken und das angenehme Wohnen sowie der Ruf des Quartiers beeinträchtigen. Ein Nachbar hatte gegen den Sexsalon geklagt.
Die Besitzerin argumentierte, dass es kein öffentliches Interesse an einem Verbot gebe. Zudem machte sie geltend, dass ihr durch das Verbot ein Grossteil der Mietzinseinnahmen entgehen, welche existenzsichernd seien.
Das Bundesgericht erachtet diese Ausfälle als zumutbar, da die Räume nach wie vor als Wohn- oder Gewerberaum vermietet werden können. Der Besitzerin entstünden weder Kosten für einen Rückbau, noch gingen die damaligen Investitionen verloren.
Lange Vorgeschichte
Der Fall hat eine lange Vorgeschichte. Der Vater der heutigen Besitzerin hatte den Keller 1992 ohne Baubewilligung in drei Zimmer mit je einem separaten Bad umgebaut. Die Räume werden seither als Sexsalon vermietet. Die Gemeinde wusste davon.
Ein Nachbar störte sich am Erotikbetrieb und reichte 2015 Anzeige ein. Der Anwohner machte bei der Einwohnergemeinde geltend, dass der Betrieb zonenwidrig und nicht bewilligt sei. Der Regierungsstatthalter von Thun wies die Beschwerde 2017 ab. Er argumentierte, dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. (Urteil 1C_205/2019)
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