Der Solothurner Regierungsrat bessert auf Druck des Bundesgerichts beim Dienstreglement für die Kantonspolizei nach. Das Reglement legt die Kompetenz zur Anordnung einer verdeckten Fahndung einschränkend fest. Die Rechtssicherheit wird gemäss Regierungsrat nun gewährleistet.
Keystone-SDA, ga, sda
20.03.2023, 12:03
20.03.2023, 12:50
SDA
Das geänderte Dienstreglement soll am 1. Juni in Kraft treten, wie die Staatskanzlei Solothurn am Montag mitteilte. Damit werde die Kantonspolizei die Bestimmungen über die Vorermittlungstätigkeiten operativ umsetzen können. Die Bevölkerung solle vor modernen Kriminalitätsformen im realen und virtuellen Raum geschützt werden können.
Das Dienstreglement konkretisiert und präzisiert die Bestimmungen des vom Volk im November 2020 gutgeheissenen Kantonspolizeigesetzes. Der Regierungsrat habe die nötigen Anpassungen an die verlängerte Polizeiausbildung sowie präzisierende Bestimmungen über die Vorladung und Vorführung beschlossen, hiess es.
Ausserdem umfasse die Änderung die konkrete und klare Regelung des Rechtswegs und der zuständigen Beschwerdeinstanzen. Das Bundesgericht habe aus Transparenzgründen eine entsprechende Regelung auf Verordnungsstufe ausdrücklich begrüsst, hielt die Staatskanzlei fest.
Automatische Fahrzeugfahndung kommt später
Eine zentrale Forderung des Bundesgerichts hat der Regierungsrat indes noch nicht umgesetzt. Es geht um eine präzisierte Regelung und stärkere Einschränkung der automatischen Fahndung nach Fahrzeugen. Der Regierungsrat will dazu eine «spezifische Verordnung» beschliessen.
Bis dahin wird diese Massnahme gemäss Regierungsrat nicht angewandt. Das Bundesgericht hatte Ende des vergangenen Jahres eine Beschwerde mehrerer Bürger gegen das Polizeigesetz teilweise gutgeheissen.
Regierungsrat muss nacharbeiten
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das kantonale Polizeigesetz einen systematischen Abgleich mit allen polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern zulasse. Es schränke jedoch den Anwendungsbereich der automatisierten Fahrzeugfahndung nicht genügend ein.
Das Bundesgericht hob daher die betreffende Bestimmung auf. Es forderte den Gesetzgeber auf, diejenigen Personen- und Sachfahndungsdateien zu bestimmen, mit denen ein systematischer Abgleich erforderlich und verhältnismässig sei.
Zudem bedarf es laut Bundesgericht ergänzender datenschutzrechtlicher Regelungen auf Verordnungsebene. Diese sollen die Dauer einer automatisierten Fahrzeugfahndung und der Datenaufbewahrung festlegen.
Vorzusehen seien zudem periodische Kontrollen durch eine unabhängige Stelle sowie die Protokollierung der Datenverwendung, verlangte das Bundesgericht. Weiter müsse geklärt werden, wer die Massnahme innerhalb der Kantonspolizei anordnen könne.
Der Kanton muss zudem das generelle Flugverbot für (private) Drohnen auf Notfälle bei Einsätzen der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes beschränken.
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