Bundesgericht Streit um Abfallgebühr: Niederlage für Solothurner Gemeinde

ga, sda

12.7.2021 - 14:39

Die Gemeinde Lohn-Ammannsegg SO hat im Rechtsstreit um die Abfallgrundgebühr verloren. Eine betagte Frau, die im gleichen Haus wie der Sohn lebt, muss keine Grundgebühr bezahlen. (Symbolbild)
Die Gemeinde Lohn-Ammannsegg SO hat im Rechtsstreit um die Abfallgrundgebühr verloren. Eine betagte Frau, die im gleichen Haus wie der Sohn lebt, muss keine Grundgebühr bezahlen. (Symbolbild)
Keystone

Im Rechtsstreit um die Abfallgrundgebühr in Lohn-Ammannsweg SO hat ein Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht einen Sieg erzielt. Seine über 90 Jahre alte Mutter muss die Grundgebühr von 240 Franken nicht bezahlen. Sie wohnt zwar im Haus des Sohnes, führt jedoch keinen eigenen Haushalt mehr.

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Im Mehrfamilienhaus bestehen zwei Wohnungen, jedoch nicht zwei Haushalte, wie aus dem am Montag publizierten Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts hervorgeht. Die Lausanne Richter stützen sich auf das Reglement der Gemeinde, wonach von «sämtlichen Haushalten» – und nicht «für sämtliche Wohnungen» – eine Grundgebühr erhoben werde.

Die betagte Mutter und der Sohn mit Familie wohnen im gleichen Haus. In diesem gibt es zwei Wohnungen. Folglich gebe es auch zwei Haushalte, schlussfolgerte das Verwaltungsgericht.

Haushalt ist nicht Wohnung

Mit dieser Argumentation wende das Verwaltungsgericht das kommunale Recht willkürlich an, hält das Bundesgericht nun fest. Dieses stelle nicht auf die Wohnung ab, sondern auf den Haushalt.

Der Sohn hatte zunächst bei der Schätzungskommission des Kantons Solothurn eine Beschwerde gegen die Grundgebühr 2019 eingereicht. Der Einzelrichter hiess die Einsprache gut. Der mehr als 90-jährigen Frau sei es aufgrund der gesundheitlichen Lage nicht mehr möglich gewesen, einen eigenen Haushalt zu führen. Sie sei auf die Hilfe Dritter angewiesen.

Die Gemeinde zog den Fall ans kantonale Verwaltungsgericht, das die Beschwerde guthiess. Der Sohn gab sich nicht geschlagen und gelangte ans Bundesgericht – und erhielt Recht. Die Gemeinde muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken bezahlen. (Urteil 2C_181/2021 vom 14.5.2021)