Bundesgericht Unklare Abrechnungen: Solothurner Ärztin blitzt vor Gericht ab

SDA

28.11.2019 - 12:00

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde einer früheren Ärztin der Solothurner Spitäler AG nicht eingetreten, die wegen Unregelmässigkeiten bei Honorarabrechnungen und Unstimmigkeiten mit Mitarbeitenden freigestellt wurde. Die Frau verlangt die Beurteilung ihres Falls durch das Verwaltungsgericht Solothurn.

Die Ärztin war im Herbst vergangenen Jahres freigestellt worden. Der Lohn wurde ihr weiter ausbezahlt, allerdings wurden die Honorarzahlungen eingestellt.

Die Arbeitgeberin begründete die Sistierung der Honorare mit der Abklärung der Unregelmässigkeiten durch eine externe Firma. Gestützt darauf würde entschieden, ob personalrechtliche Konsequenzen zu ziehen seien und ob allenfalls Rückforderungen im Raum stünden.

Gegen die Freistellungsverfügung legte die Ärztin beim Solothurner Regierungsrat Beschwerde ein. Sie verlangte die Aufhebung der Verfügung und die Auszahlung der fälligen Honorare. Zudem beantragte sie, ihrer Arbeitgeberin sei vorsorglich zu verbieten, eine Revision der Honorarabrechnungen durchzuführen. Im Januar wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.

Nach Kündigung Fall abgeschrieben

Die Frau zog ihre Beschwerde weiter ans Solothurner Verwaltungsgericht. Weil sie das Arbeitsverhältnis kündigte, schrieb das Gericht den Fall ab. Vor Bundesgericht verlangte die Ärztin die Aufhebung dieses Entscheids.

Das Bundesgericht ist in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil es sich bei der Freistellungsverfügung nicht um einen definitiven Entscheid handelt.

Die Freistellung sei nur eine vorsorgliche Massnahme bis zur Klärung der Umstände gewesen. Die Arbeitgeberin habe klar formuliert, erst bei Vorliegen der Revisionsergebnisse definitiv zu entscheiden.

Auch im Kanton Aargau kam es an den kantonalen Spitälern zu Unregelmässigkeiten bei den Honorarabrechnungen. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Grossen Rats beschloss im August deshalb eine Sonderprüfung durch die Finanzkontrolle für das Kantonsspital Aarau (KSA), das Kantonsspital Baden (KSB) und die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG). (Urteil 8C_637/2019 vom 12.11.2019)

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