Das Solothurner Verwaltungsgericht muss im Streitfall um ein von der Bürgergemeinde Oensingen ohne Bewilligung befestigtes Waldstrassenstück noch einmal über die Bücher. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde der Gemeinde gut, weil das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid gewisse Aspekte ausser acht gelassen hatte.
Die Bürgergemeinde Oensingen hatte 2006 vom solothurnischen Bau- und Justizdepartement die Bewilligung erhalten, den mittleren Teil der Waldstrasse auf dem Roggen zu befestigen. 2015 liess die Bürgergemeinde auch den rund 660 Meter langen unteren Teil dieser Waldstrasse teeren.
Die Arbeiten fanden statt, obwohl in der Bewilligung für den mittleren Teil festgehalten war, dass die Teerung weiterer Teilstücke nicht genehmigt werde. Mitte 2017 wies das Departement das nachträglich eingereichte Baugesuch für den unteren Teil ab und verfügte die Wiederherstellung der Strasse in ihren ursprünglichen Zustand.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Solothurner Verwaltungsgericht abgewiesen. Danach zog die Bürgergemeinde den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses fand nun, dass das Verwaltungsgericht gewisse Details zu wenig berücksichtigt habe.
Das Bundesgericht hob deshalb das Urteil ohne auf den eigentlichen Streitpunkt einzugehen auf und wies die Sache zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück. Diese müsse auch bisher unterlassene Sachverhaltsabklärungen vornehmen, soweit diese für einen neuen Entscheid erforderlich seien, heisst es in der Begründung des Bundesgerichts.
Als Stolperstein erwies sich dabei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Steigung von bis zu 17 Prozent eine Befestigung mit Beton oder Asphalt, wie dies beim mittleren, bewilligten Teil der Strasse der Fall war, gerechtfertigt sei.
Der umstrittene untere Teil der Waldstrasse weist zwar eine durchschnittliche Steigung von 11 Prozent auf. Doch an zwei Stellen beträgt die Steigung knapp 17 Prozent, wie die Bürgergemeinde im Verlaufe des Verfahrens mit einem Längenprofil nachweisen konnte.
Das Solothurner Verwaltungsgericht äusserte sich aber im angefochtenen Urteil nicht zum maximalen Gefälle. Es wies auch die Angaben der Bürgergemeinde nicht als unzutreffend zurück bzw. ging gar nicht auf diese Frage ein.
Damit habe die Vorinstanz einen Sachverhalt ausser Acht gelassen, obwohl nach deren Beurteilung die Rechtmässigkeit der Strassenbefestigung vom maximalen Gefälle abhängt. Die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts erweise sich somit zwar nicht als offensichtlich unrichtig, jedoch als unvollständig, schreibt das Bundesgericht. (Urteil 1C_168/2018 vom 26.10.2018)
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