Coronavirus – Schweiz Ferien- und Feiertagsentschädigung gehören in Kurzarbeitsberechnung

kad, sda

10.3.2021 - 14:13

Ein Luzerner Restaurant, das während der Coronapandemie Kurzarbeitsentschädigung beantragt, darf auch die Ferien- und Feiertagsentschädigung geltende machen. (Symbolbild)
Ein Luzerner Restaurant, das während der Coronapandemie Kurzarbeitsentschädigung beantragt, darf auch die Ferien- und Feiertagsentschädigung geltende machen. (Symbolbild)
Keystone

Die Luzerner Arbeitslosenkasse muss auch in der Coronapandemie bei der Berechnung von Kurzarbeitsentschädigung die Ferien- und Feiertagsentschädigung berücksichtigen. Das Luzerner Kantonsgericht hat die Beschwerde eines Gastronomiebetriebs gutgeheissen, dem der Beitrag gekürzt worden war.

Keystone-SDA, kad, sda

Wegen der Coronapandemie ging der Umsatz des Restaurants zurück, der Betreiber beantragte daher im März 2020 Kurzarbeitsentschädigung. Diese erhielt er zugesprochen und ausbezahlt. Im Mai wurde sie aber gekürzt und der Betreiber wurde aufgefordert, zu viel ausbezahlte Entschädigungen zurückzuzahlen.

Die Arbeitslosenkasse argumentierte, seit der Einführung des Summarverfahrens als Folge der Covid-19-Verordnung des Bundes würden Ferien- und Feiertagsstunden von Angestellten im Monatslohn bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung nicht mehr berücksichtigt. Dagegen erhob der Betrieb Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Er bemängelte, damit werde der Arbeitgeber gegenüber dem normalen Verfahren schlechter gestellt. Zwar bringe das Summarverfahren Erleichterungen, etwa dank entfallender Voranmeldungsfrist. Das wiege aber nicht auf, dass die Arbeitnehmenden entschädigt werden müssten für die während der Kurzarbeitszeit aufgebauten Ferien- und Feiertage.

«Differenzen in Kauf nehmen»

Die Arbeitslosenkasse verwies dagegen auf Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco), wonach die Kurzarbeitsentschädigung auf Basis der AHV-pflichtigen Lohnsumme bemessen werde. Dies sei vom Bundesrat so gewollt. Zudem seien Differenzen zum Normalverfahren in Kauf zu nehmen, um betroffenen Betrieben möglichst unbürokratisch und schnell helfen zu können.

Das sieht das Luzerner Kantonsgericht anders. Es hat die Beschwerde gutgeheissen, wie es am Mittwoch mitteilte. Es weist die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Neubeurteilung zurück.

Laut dem Gericht ist es nicht zulässig, gesetzlich vorgesehene Lohnbestandteile bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung wegzulassen. Diese könnten pro Betrieb mehr als zehn Prozent der gesamten Entschädigung ausmachen.

Fehlende Rechtsgrundlage

Das speziell für das Summarverfahren eingeführte Antrags- und Abrechnungsformular, die dazugehörige Weisung und die Informationen des Seco seien keine selbständigen Rechtsquellen, argumentierte das Gericht. Sie genügten daher nicht als Grundlage für das Vorgehen der Verwaltung.

Das Gericht gibt den Beschwerdeführern auch darin recht, dass die Ferien- und Feiertagsentschädigungen «auf einfache Art und Weise» in die Berechnung einbezogen werden könnten. Dabei seien gewisse Pauschalisierungen denkbar und gegebenenfalls zu akzeptieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die öffentlich-rechtliche Anstalt WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, zu der die Luzerner Arbeitslosenkasse gehört, konnte am Mittwoch noch keine Auskunft über die Folgen des Urteils geben. Das Urteil sei am Dienstag eingetroffen, erklärte WAS-Sprecher Franz Baumeler auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. WAS werde es nun zusammen mit dem Seco prüfen und dann über das weitere Vorgehen entscheiden.