Coronavirus – SchweizGericht heisst Beschwerde gegen Luzerner Covid-Verfügung gut
SDA
13.10.2020 - 10:06
Das Luzerner Kantonsgericht hat die Beschwerde einer Privatperson gegen die Covid-Verfügung der Dienststelle Gesundheit und Sport (Dige) gutgeheissen. Die Anordnung gehe über die Kompetenz der Dienststelle hinaus und müsse aufgehoben werden. Der Regierungsrat bereitet nun einen Erlass vor.
Als die Zahl der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Sommer zurückging, erlaubte der Bund im Juni Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder. Allerdings legte er eine Sektorenpflicht mit maximal 300 Personen fest.
Wie andere Kantone auch, erliess der Kanton Luzern im Juli eine Allgemeinverfügung mit einer strengeren Obergrenze von 100 Personen pro Sektor in Gastwirtschaftsbetrieben sowie privaten und öffentlichen Veranstaltungen als Massnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Dagegen zog eine Privatperson vor Verwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer begründete damals, die aktuelle Ansteckungsrate im Kanton Luzern rechtfertige keine zusätzlichen Massnahmen. Wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht, bemängelte er zudem die «subjektiven Annahmen», die der Verfügung zugrunde liegen.
Erlass statt Verfügung
Inhaltlich überprüfte das Kantonsgericht die Anordnung allerdings nicht. Es kam nämlich zum Schluss, dass sie generellen Charakter hat, da sie eine unbestimmte Anzahl von Gastwirtschaftsbetrieben und Veranstaltungen betreffe, und damit den Rahmen einer Verfügung sprenge. Es handle sich somit vielmehr um einen Erlass.
Erlasse aber muss der Regierungsrat beschliessen. Die Dienststelle sei somit gar nicht befugt gewesen, die Anordnung zu treffen. Die Verfügung sei durch Publikation im Kantonsblatt aufzuheben, hält das Gericht fest.
Das Urteil ist nicht noch rechtskräftig, es kann innert 30 Tagen angefochten werden. Solange gelten die Bestimmungen weiter. Beim Kanton hiess es auf Anfrage, die Regierung werde die nötigen Massnahmen nun in einer Verordnung regeln und diese zeitnah publizieren. Dass man diesen Weg nicht von Anfang an gewählt habe, liege an der Zuständigkeitsordnung, die man in Luzern bereits seit Anfang der 90er-Jahre kenne.
Frage der Rechtssicherheit
Zudem sei die Frage sehr theoretisch, ab wann eine Verordnung nötig sei, auch bestehe ein gewisser Interpretationsspielraum. Der Beschwerdeführer habe zwar Recht vor Gericht erhalten, inhaltlich hätten sich die Richter aber nicht zu den Massnahmen geäussert.
Auch das Kantonsgericht hält fest, es habe nicht beurteilt, ob die angeordneten Massnahmen mit dem übergeordneten Recht vereinbar und verhältnismässig sind. Die Bewältigung der Covid-19-Pandemie stelle eine ausserordentliche Situation dar. Aus politischer und staatsrechtlicher Perspektive sei vor allem die Rechtssicherheit wegleitend. Für die Bevölkerung müssen getroffene Massnahmen berechenbar und eine verlässliche Grundlage für ihr Verhalten sein.
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