Letzter Wille Im Kanton Zug soll das Gericht Willensvollstrecker beaufsichtigen

rl, sda

19.2.2024 - 15:26

Das Gebäude des Zuger Kantonsgerichts in Zug, das für zivilrechtliche Verfahren zuständig ist. (Archivaufnahme)
Das Gebäude des Zuger Kantonsgerichts in Zug, das für zivilrechtliche Verfahren zuständig ist. (Archivaufnahme)
Keystone

Im Kanton Zug soll die Aufsicht über die Willensvollstrecker von den Gemeinden an das Gericht übergehen. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, eine Motion aus der Mitte-Fraktion gutzuheissen.

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Willensvollstrecker haben die Aufgabe, den letzten Willen eines Erblassers umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Begünstigten ihr Erbe erhalten. Eingesetzt wird der Willensvollstrecker vom Erblasser, die Erben können ihn nicht absetzen. Er untersteht deswegen einer behördlichen Aufsicht.

Im Kanton Zug werden die Willensvollstrecker von den Gemeinden beaufsichtigt. Meist wird die Aufsicht auf Beschwerde hin aktiv. Allerdings kann sie nur formelle Fragen klären. Dabei geht es etwa um die Eignung oder Vertrauenswürdigkeit des Willensvollstreckers oder um dessen Amtsführung. Für materielle Erbstreitigkeiten muss das Gericht angerufen werden.

Die Motion will auch die formelle Aufsicht beim Gericht ansiedeln. Die Zuger Gemeinden, die Zuger Justiz und die Zuger Kantonsregierung befürworteten das Anliegen «einhellig», heisst es in dem am Montag veröffentlichten Bericht des Regierungsrat an den Kantonsrat.

Als Vorteile der vorgeschlagenen neuen Lösung gesehen wird vor allem, dass das Gericht über das nötige Fachwissen habe. Heute müssen die Gemeinden oft für teures Geld juristisches Fachwissen dazukaufen. Wenn neu statt elf nur noch eine Behörde die Aufsicht wahrnehme, ergebe sich auch eine einheitlichere Praxis, hiess es.

Der Regierungsrat geht davon aus, dass durch die neue Regelung beim Gericht zusätzliche Stellenprozente nötig werden, dass bei ihm aber auch mehr Gebühreneinnahmen anfallen. Weil bei den Gemeinden Kosten entfallen werden, dürften die Aufsichtskosten insgesamt sinken.