Urteil Kanton Luzern muss sich nicht an See-Ausbaggerung beteiligen

we, sda

19.2.2021 - 14:54

Das Kantonsgericht verneint eine Entschädigungspflicht für Ausbaggerungen im Luzerner Seebecken. (Symbolbild)
Das Kantonsgericht verneint eine Entschädigungspflicht für Ausbaggerungen im Luzerner Seebecken. (Symbolbild)
Keystone

Der Kanton Luzern muss sich nicht an den Kosten beteiligen, welche der Schifffahrtsgesellschaft Vierwaldstättersee AG (SGV) für Ausbaggerung des Sees bei der Werftanlage anfielen. Das Luzerner Kantonsgericht hat eine entsprechende Beschwerde abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es kann an das Bundesgericht weitergezogen werden, teilte das Gericht am Freitag mit.

Der Kanton habe der SGV nur dann einen finanziellen Beitrag an die Kosten der Ausbaggerungen zu leisten, falls sich in der Rechtsordnung dafür eine gesetzliche Grundlage finden würde, schreibt das Kantonsgericht. Das Bundesrecht und insbesondere das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt aber kenne keine entsprechende Rechtsgrundlage. Ebenso des wenig das Luzerner Recht.

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft habe die Ausbaggerung bewilligt, hält das Gericht weiter fest. Der Bewilligung sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sich der Uferkanton Luzern an den Kosten für die Ausbaggerung im Bereich des Werftgeländes der SGV beteiligen müsse.

2019 hatte die kantonale Dienststelle Raum und Wirtschaft die Ausbaggerung von Auflandungen im Bereich des Wertgeländes der SGV bewilligt. Im Frühjahr gelangte die SGV an das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern und verlangte, dass sich der Kanton Luzern an der Finanzierung der Kosten der Ausbaggerung von rund 2,3 Millionen Schweizer Franken beteiligen müsse. Der Regierungsrat wies das Gesuch im Februar 2020 ab.

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