Prozess Luzerner Kriminalgericht: Feuer beendete Liebesbeziehung

SDA

14.8.2019 - 15:54

Vor dem Kriminalgericht Luzern hat sich ein Mann verantworten müssen, weil er seinen ehemaligen Lebenspartner angezündet haben soll. (Symbolbild)
Vor dem Kriminalgericht Luzern hat sich ein Mann verantworten müssen, weil er seinen ehemaligen Lebenspartner angezündet haben soll. (Symbolbild)
Source: Kantonsgericht Luzern

Lebensgefährliche Brandverletzungen haben am Mittwoch das Luzerner Kriminalgericht beschäftigt. Für den Staatsanwalt war es ein Tötungsversuch, für die Verteidigung ein Unfall oder ein Suizidversuch.

Der Staatsanwalt beantragte für den 49-jährigen Beschuldigten wegen versuchter Tötung seines Lebenspartners eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Die Anwältin des Opfers verlangte zudem eine Genugtuung von 80'000 Franken und ein fünfjähriges Kontakt- und Rayonverbot. Der Verteidiger plädierte für einen Freispruch. Zudem stehe dem Beschuldigten eine Genugtuung von 30'000 Franken zu.

Der Vorfall mutmasslicher häuslicher Gewalt ereignete sich in einer Nacht Ende 2015 in Luzern. Direkte Zeugen gibt es keine, entsprechend weit liegen die Darstellungen der Parteien auseinander. Klar ist, dass das Opfer durch brennendes Leichtbenzin lebensgefährlich verletzt wurde. Der Beschuldigte erlitt an den Händen Brandverletzungen, als er das Feuer löschte.

Nicht einfache Beziehung

Die Beziehung zwischen den beiden Männern, die in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, war offenbar nicht einfach. Der Beschuldigte, der wegen der Beziehung aus Spanien in die Schweiz gekommen war, führte vor Gericht den Altersunterschied an. Er sei von seinem Partner kontrolliert worden, er habe ihm nichts recht machen können. Er bezeichnete die Beziehung auch als Gefängnis.

Der Beschuldigte erfüllte in der Partnerschaft die Rolle des Hausmanns. Die Anwältin des Opfers beschrieb dies so, dass er nicht gearbeitet habe und dank des Verdienstes seines Partners seinen Hang zum Luxus ausleben konnte. Der Staatsanwalt beschrieb den Beschuldigten als aufbrausend und impulsiv.

Eskalierter Streit

Gemäss den Ausführungen des Staatsanwalts war es in jener Nacht zwischen den beiden Männern zum Streit gekommen. Der Beschuldigte habe darauf seinen Partner mit Leichtbenzin übergossen und angezündet. Der nachher zur Hilfe gerufenen Nachbarin habe das Opfer zugerufen, dass sein Partner ihn angezündet habe.

Ganz anders ist die Darstellung der Gegenseite. Demnach hatte sich das Opfer über einen Brandfleck auf dem Salontisch aufgeregt. Der Beschuldigte habe darauf im Keller ein Holzpflegeöl holen wollen, aber in der Dunkelheit die falsche Flasche erwischt. Diese sei dann zu Boden gefallen, und es sei dabei Flüssigkeit verspritzt worden.

Wieso das Opfer brannte, konnte der Beschuldigte vor Gericht nicht sagen. Es wäre nicht das erste Mal, dass er versucht hätte, sich umzubringen, sagte er. Sein Verteidiger verwies auf die vielen brennenden Kerzen in der Wohnung und die Zigarettenstummel. Vielleicht sei es eine Ungeschicklichkeit gewesen, eine Fahrlässigkeit oder eine selbstzerstörerische Affekthandlung.

Der Staatsanwalt liess diese Darstellung nicht gelten. Er habe keinen Grund, dem Opfer nicht zu glauben, sagte er. Dessen Aussagen seien glaubhaft, während die des Beschuldigten widersprüchlich seien.

Kritik der Verteidigung

Der Verteidiger erklärte dies damit, dass sein Mandant in jener Nacht betrunken gewesen sei und sich deswegen an viele Details nicht genau erinnern könne. Trotzdem habe er spontan und unbedarft auf die Fragen der Staatsanwaltschaft geantwortet. Differenzen in seinen auf Spanisch geäusserten Aussagen könnten auch von den Übersetzungen herrühren.

Der Verteidiger kritisierte die lange Dauer des Verfahrens. Zudem habe man seinem Mandanten nie richtig zugehört, und immer nur dem gutsituierten Opfer geglaubt. Die genauen Ereignisse seien ungeklärt geblieben.

Der Beschuldigte rief dem Opfer im Schlusswort zu, dass er sich Liebe nicht mit Geld, Kontrolle, Macht und Manipulation kaufen könne. Auch sah er keinen Grund, sich bei diesem zu entschuldigen, höchstens bei sich selbst, wegen zehn verlorenen Jahren.

Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt mündlich eröffnet.

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