Justiz Luzerner Stadtrat muss bei Hundefreilaufzone nicht in den Ausstand

kad, sda

5.4.2022 - 10:22

Freie Bahn für Hunde: Bei der Freilaufzone am Churchill-Quai in der Stadt Luzern sind Gegnerinnen vor Gericht unterlegen. (Symbolbild)
Freie Bahn für Hunde: Bei der Freilaufzone am Churchill-Quai in der Stadt Luzern sind Gegnerinnen vor Gericht unterlegen. (Symbolbild)
Keystone

Der Luzerner Stadtrat muss im Baubewilligungsverfahren über eine Hundefreilaufzone am Churchillquai nicht in den Ausstand treten. Das Kantonsgericht hat eine Befangenheit der Baudirektorin Manuela Jost (GLP) sowie der weiteren Stadtratsmitglieder verneint.

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Es wies eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von drei Anwohnerinnen ab, wie dem Urteil zu entnehmen ist, das am Dienstag veröffentlicht wurde. Die Frauen hatten sich gegen die Hundefreilaufzone zur Wehr gesetzt, die nach einem zweijährigen Pilotversuch 2019 definitiv hätte eingeführt werden sollen.

Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, der Stadtrat habe diese definitive Einführung in einer Medienmitteilung verkündet, bevor er das dafür nötige Baubewilligungsverfahren durchgeführt habe. Damit könne er ein Baugesuch nicht mehr unbefangen behandeln und müsse in den Ausstand treten. Gegen den Stadtrat ging gar ein Strafanzeige ein, wegen der fehlenden Baubewilligung.

Die Beschwerdeführerinnen gelangten in der Folge ans Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, das ein Ausstandsgesuch für den Stadtrat indes ablehnte. Darauf musste sich das Kantonsgericht mit der Sache auseinandersetzen, das den Befund des Kantons stützt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

«Aus dem Verfahren hinausdrängen»

Das Kantonsgericht hält fest, die besagte Medienmitteilung enthalte keine Aussagen der Stadtratsmitglieder zum konkreten Baubewilligungsverfahren. Es gehört laut dem Gericht zu den Aufgaben des Stadtrats, über seine Vorhaben zu informieren.

Behördenmitglieder seien überdies nicht befangen, weil gegen sie eine Strafanzeige eingereicht wurde, die einzig und allein im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erfolgte. Andernfalls könnten Verfahrensbeteiligte ihnen missliebige Behördenmitglieder durch eine Strafanzeige aus dem Verfahren hinausdrängen.

Die Beschwerdeführerinnen, von denen eine mittlerweile verstorben ist, müssen die amtlichen Kosten von 4000 Franken bezahlen.

Bereits 2020 musste sich das Bundesgericht mit einer Freilaufzone in der Stadt Luzern befassen: Es hiess damals eine Beschwerde gegen eine Baubewilligung für den Hundetummelplatz beim Richard-Wagner-Museum ab.