ZonenpläneNidwaldner Regierung will säumigen Gemeinden mehr Zeit gewähren
rl, sda
31.1.2022 - 09:23
Die Nidwaldner Gemeinden sollen zwei Jahr mehr Zeit erhalten, um ihre Zonenpläne sowie die Bau- und Zonenreglemente an die Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes anzupassen. Der Regierungsrat begründet dies damit, dass verschiedene Gemeinden dies nicht fristgerecht bis am 1. Januar 2023 machen könnten.
Keystone-SDA, rl, sda
31.01.2022, 09:23
SDA
Die neuen Bauvorschriften waren 2015 in Kraft getreten. Damals wurde festgelegt, dass die Gemeinden bis am 1. Januar 2019 ihre kommunalen Bestimmungen anpassen müssen. 2018 wurde das Planungs- und Baugesetz revidiert und die Frist, innerhalb der die Gemeinden ihre Zonenpläne anpassen müssen, um vier Jahre verlängert.
Der Regierungsrat teilte am Montag mit, den Gemeinden solle bis 2025 Zeit gegeben werden, ihre Zonenpläne an das Gesetz anzupassen. Die verbleibende Zeit bis Anfang 2023 sei sehr knapp.
Auszonungsgemeinden
Nach Angaben der Regierung sind die ersten Gemeinden zwar so weit, um bald ihren revidierten Zonenplan aufzulegen. Werde juristisch gegen die Neuerungen vorgegangen, sei ein Inkrafttreten auf Anfang 2023 aber unrealistisch. In die Länge ziehen dürften sich die Arbeiten vor allem in Beckenried, Dallenwil, Emmetten und Wolfenschiessen, in denen es Rückzonungen gebe.
Das Problem ist gemäss Regierungsrat, dass Gemeinden, die nach Ablauf der Frist ihre kommunalen Bestimmungen nicht an die neuen kantonalen angepasst haben, keine Baubewilligungen mehr erteilten dürfen. Dieses Szenario gelte es unbedingt zu verhindern, hiess es.
Der Regierungsrat soll deswegen die Frist um höchstens zwei weitere Jahre, also bis 2027, verlängern können, sofern Beschwerden die rechtzeitige Genehmigung von Bau- und Zonenreglementen verunmöglichen sollten.
Der Vorschlag des Regierungsrat, die Frist zu verlängern, geht nun in die Vernehmlassung. Gleichzeitig beantragt er auch noch eine weitere Anpassung des Planungs- und Baugesetzes.
Zentrale Neuerung des 2015 in Kraft getretenen Gesetzes war, dass die Bebaubarkeit eines Grundstücks über Abstände und die Gesamthöhe begrenzt wird. Begriffe wie Geschosse, Fassadenhöhen oder Ausnützungsziffern fielen weg.
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