Justiz Parat geht in Zuger Heilmittel-Affäre vor Bundesgericht

kad, sda

9.3.2021 - 10:04

Parat-Präsident Stefan Thöni (rechts) gelangt in der Zuger Heilmittel-Affäre ans Bundesgericht. (Archivbild)
Parat-Präsident Stefan Thöni (rechts) gelangt in der Zuger Heilmittel-Affäre ans Bundesgericht. (Archivbild)
Keystone

Die Partei Parat will wissen, wieso die Zuger Staatsanwaltschaft nicht auf eine Strafanzeige gegen den Gesamtregierungsrat in der Heilmittel-Affäre eingetreten ist. Sie akzeptiert es nicht, dass ihr die kantonale Justiz Einsicht in die entsprechende Verfügung verwehrt und gelangt daher ans Bundesgericht.

Keystone-SDA, kad, sda

Der ehemalige Heilmittelinspektor des Kantons Zug war im vergangenen Jahr freigestellt worden. Hintergrund war eine umstrittene Inspektion in einer Zuger Arztpraxis. Darauf folgten Anzeigen des Inspektors, unter anderem gegen den Regierungsrat wegen «Beihilfe zum Amtsmissbrauch».

Die Staatsanwaltschaft überprüfte die Anzeige auf ihre strafrechtliche Relevanz hin und kam bald zum Schluss, dass die Straftatbestände «in keiner Weise erfüllt» seien. Die teilweise in den Medien geäusserten Vorwürfen träfen nicht zu.

Die Partei für rationale Politik, allgemeine Menschenrechte und Teilhabe (Parat) wollte wissen, wie die Strafverfolger diese Nichtanhandnahme begründeten und forderte Einsicht in die Verfügung. Wie Parat-Präsident Stefan Thöni am Dienstag auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA sagte, sei das von der Staatsanwaltschaft und sodann vom Obergericht abgelehnt worden, weil die Verfügung noch nicht rechtskräftig sei.

«Ein wunderbarer Fall»

Das sei keine überzeugende Begründung, weshalb man das Urteil ans Bundesgericht weiterziehe. Dieses habe in der Vergangenheit bereits erkannt, dass Nichtanhandnahmeverfügungen bei öffentlichem Interesse der Justizöffentlichkeit unterliegen. Zumal der Zuger Regierungsrat in corpore betroffen sei, handle es sich hier um «einen wunderbaren Fall» von öffentlichem Interesse, sagte Thöni.

Erfolgreich war Parat dagegen bereits mit einer Verwaltungsbeschwerde in der Sache. Man habe Einsicht erhalten in die Korrespondenz zwischen Arzt und Heilmittelinspektor, allerdings hätten die vorgelegten E-Mails keine weiteren Erkenntnisse gebracht.