LuzernParksünderin wehrt sich erfolgreich gegen 910-Franken-Busse
SDA
9.9.2021 - 12:02
Das Parkieren in Luzern kann teuer werden. Weil eine Autofahrerin die Parkzeit um 28 Minuten überzogen hatte, wurden ihr zuletzt 910 Franken in Rechnung gestellt. Das Bundesgericht kassiert den Bescheid nun.
Keystone-SDA, SDA
09.09.2021, 12:02
09.09.2021, 12:59
SDA/uri
Eine Luzerner Autolenkerin ist wegen einer Rechnung von 910 Franken für eine Überschreitung der Parkzeit um 28 Minuten bis ans Bundesgericht gelangt. Zu Recht, wie das Urteil der Lausanner Richter nun zeigt. Die geschuldete Busse beträgt nämlich nur 40 Franken.
Im konkreten Fall hatte die Autolenkerin ihr Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt. Die Parkuhr hatte sie bis um 19:51 Uhr gefüttert. Um 20:19 Uhr stand ihr Auto aber immer noch da. Dass sie damit die Parkzeit überschritten hat, anerkennt die Frau. Sie ist auch bereit, die dafür geschuldete Busse von 40 Franken zu bezahlen.
Die Luzerner Staatsanwaltschaft sprach die Frau im Oktober 2018 aber nicht wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig. Sie stellte einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot aus und bestrafte die Betroffene mit einer Busse von 60 Franken. Zudem auferlegte die Staatsanwaltschaft der Autolenkerin Gebühren von 800 Franken und verpflichtete sie, der Privatklägerin 50 Franken Entschädigung zu bezahlen.
Richterliches Verbot
Die Privatklägerin war niemand anders als der Kanton Luzern. Diesem gehört das Gelände, auf dem die Frau ihr Auto abgestellt hatte. Und tatsächlich besteht auch ein auf einer Tafel angeschlagenes richterliches Verbot, das den Gebrauch der Plätze werktags von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr für nicht berechtigte Personen verbietet.
Ausserhalb dieser Zeiten und am Wochenende ist das Parkieren gemäss den Ausführungen auf der Tafel jedoch ausdrücklich gestattet, allerdings gegen die von der Parkuhr verlangte Gebühr. Darauf berief sich die Autolenkerin. Und das Bundesgericht hat ihr Recht gegeben.
In den Randzeiten stehe das Gelände einem unbestimmten Personenkreis zur Benützung offen. Es gelte somit als öffentliche Strasse und unterliege deshalb dem Strassenverkehrsgesetz (SVG). Wer in den Randzeiten sein Fahrzeug ohne Bezahlung der Parkgebühr abstelle, verstosse gegen das SVG und nicht gegen das amtliche Verbot.
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